Versteigerergewerbe : Erlaubnisse nach § 34b Gewerbeordnung (GewO)
Hinweise für Dortmund
Beschreibung
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Wer benötigt eine Erlaubnis?
Nach § 34b Gewerbeordnung (GewO) benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will. Weitere Infos finden Sie auf dem Merkblatt unter Online Services.
Wer kann eine Erlaubnis beantragen?
Die Erlaubnis kann von natürlichen und juristischen Personen beantragt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) ist für jede*n geschäftsführungsberechtigte*n Gesellschafter*in eine Erlaubnis zu beantragen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) ist die Gesellschaft die Antragstellerin.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der*die Antragsteller*in (bei einer juristischen Person die Geschäftsführung bzw. der Vorstand und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen) die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Der*die Antragsteller*in muss in geordneten Vermögensverhältnissen leben.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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§ 34b Gewerbeordnung (GewO) und Versteigererverordnung (VerstV)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), wird bei Antragstellung fällig und beträgt 500,00 €.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen