Versteigerergewerbe
Hinweise für Espelkamp
Beschreibung
Hinweise für Espelkamp
Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter.
Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Als Versteigerer dürfen Sie nicht:
- auf Ihren Versteigerungen selbst oder durch eine andere Person für sich selbst bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut kaufen,
- Angehörigen oder Ihren Angestellten gestatten, auf Ihren Versteigerungen zu bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
- für eine andere Person auf Ihren Versteigerungen bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut kaufen, außer ein schriftliches Gebot der anderen Person liegt vor,
- bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die Sie in Ihrem Handelsgeschäft führen, wenn dies nicht üblich ist,
- Sachen versteigern,
- an denen Sie ein Pfandrecht besitzen oder
- wenn sie zu den Waren gehören, die Sie in offenen Verkaufsstellen anbieten und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (Verbrauchsgüter).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Schriftlicher Antrag
- Personalausweis
- Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
- Aktuelle steuerliche Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragssteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (Online über www.vollstreckungsportal.de)
- Bescheinigung des Insolvenzgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist
- Für Ausländer: Aufenthaltserlaubnis, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit gestattet
Handelt es sich bei dem Antragssteller um eine juristische Person, werden folgende Unterlagen benötigt:
- Aktueller Handelsregisterauszug
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
- Aktuelle steuerliche Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragssteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (Online über www.vollstreckungsportal.de)
- Bescheinigung des Insolvenzgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist
Formulare
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Voraussetzungen
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- persönliche Zuverlässigkeit und
- geordnete Vermögensverhältnisse.
Sie erhalten die Erlaubnis nicht, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie als antragstellende Person die Zuverlässigkeit nicht besitzen, die für den Gewerbebetrieb erforderlich ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.
- Sie als antragstellende Person in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel der Fall, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie in das Verzeichnis eingetragen sind, das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht geführt wird.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Die Erlaubnis können Sie online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW oder schrichtlich beantragen. Eine telefonische oder elektronische Beantragung mit einer einfachen E-Mail ist nicht möglich.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Als Versteigerer unterliegen bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung (VerstV). Sie müssen z. B.
- grundsätzlich bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist
- jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie der Gattung der zu versteigernden Ware anzeigen
- grundsätzlich für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben
- über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung Buch führen
Die zuständige Behörde bestellt auf Antrag besonders sachkundige Versteigerer allgemein öffentlich für bestimmte Arten von Versteigerungen. Als öffentlich bestellter Versteigerer müssen Sie einen Eid darauf leisten, dass Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden.
Weitere Informationen
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- Internetauktionen,
- Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
- Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
- Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen,
sind von § 34b GewO nicht umfasst.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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