außer Kraft - Baugenehmigung Erteilung für bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen

    Baugenehmigung für Flüchtlingsunterkünfte

    Sie wollen eine Flüchtlingsunterkunft errichten bzw. Flüchtlingen oder Asylbegehrenden eine Unterkunft anbieten? Informationen dazu erhalten Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Roetgen

    Das Baugenehmigungsverfahren ist als Teil des Bauordnungsrechts in der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) geregelt.

    Eine Baugenehmigung ist nach diesen Vorschriften grundsätzlich erforderlich bei

    • der Errichtung,
    • der Änderung und
    • der Nutzungsänderung

    von Anlagen (vgl. § 60 BauO NRW).

    Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind in den §§ 61, 62, 63, 78 und 79 BauO NRW gelistet.

    Informieren Sie sich möglichst frühzeitig bei der Bauaufsicht, ob Ihr geplantes Bauvorhaben baugenehmigungspflichtig ist bzw. welches Verfahren für Ihr geplantes Bauvorhaben durchzuführen ist:

    Das Vereinfache Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW ist das Regelverfahren. Es wird für die Errichtung und Änderung sowie für Nutzungsänderungen von Vorhaben mit Ausnahme von großen Sonderbauten durchgeführt.

    Ein Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von großen Sonderbauten durchgeführt. Es werden alle öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften geprüft.

    Sollen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mehrere Gebäude in sehr ähnlicher Art (serielle Bauvorhaben) errichtet werden, besteht die Möglichkeit einer referentiellen Baugenehmigung nach § 66 Abs. 5 BauO NRW.

    Mit baugenehmigungsungspflichtigen Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung schriftlich erteilt worden ist.

    Für Fragen steht Ihnen Frau Heinrichs zur Verfügung.

     

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 20.06.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    SG 6.61 - Planung, Bauberatung, Denkmal- und Klimaschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 55

    52159 Roetgen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich 6 - Bauverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 55

    52159 Roetgen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich 6 - Bauverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 55

    52159 Roetgen

    Version

    Technisch geändert am 03.01.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    SG 6.61 - Planung, Bauberatung, Denkmal- und Klimaschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 55

    52159 Roetgen

    Version

    Technisch geändert am 03.01.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen Bauvorlagen genannt finden Sie in der  Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufgeführt. Die jeweiligen Vordrucke finden Sie unter Formulare.
    • Weiterführende Informationen erhalten Sie unter “Baugenehmigung Erteilung” und "Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren".

    Formulare

    Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

    Vordruck zum Antrag für das einfache Baugenehmigungsverfahren (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

    alternativ

    https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

    Voraussetzungen

    Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.

    Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei
    der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie
    Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.
    Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom
    Entwurfsverfasser (Architektin/Architekt oder
    Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom
    Entwurfsverfasser unterschrieben werden.
    Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen
    vollständig sind und welche anderen Ämter am Verfahren zu
    beteiligen sind.
    Falls erforderlich, benachrichtigt die Bauaufsichtsbehörde die
    Eigentümer benachbarter Grundstücke (Angrenzer). Diese
    können nun innerhalb von 2 Wochen Einwendungen gegen das
    Bauvorhaben vorbringen.
    Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines
    eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den
    öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich
    jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist
    und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie
    Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden.
    Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren
    Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der
    Denkmalschutzbehörde.
    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft
    wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder
    • der Bauantrag wird abgelehnt.


    Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen,
    wenn die Baugenehmigung vorliegt. Die Bauaufsichtsbehörde
    kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und
    Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann
    stichprobenartig durchgeführt werden.
    Bauzustandsbesichtigungen werden bei Fertigstellung des
    Rohbaus und bei der abschließenden Fertigstellung genehmigter
    Anlagen durchgeführt.
    Feuerungsanlagen dürfen Sie erst nach Bescheinigung der
    Brandsicherheit und der sicheren Abführung der
    Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in
    Betrieb nehmen.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel innerhalb von 6 Wochen Eine Verlängerung aus wichtigen Gründen ist möglich.

    Kosten

    Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens, sie beträgt 0,6 - 1,3% der Rohbausumme. Weitere Gebühren kommen hinzu.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die befristete Errichtung von mobilen Unterkünften ist mit einer Rückbaupflicht verbunden.

    Damit soll gewährleistet werden, dass der ursprüngliche Zustand nach Ablauf der Frist wiederhergestellt wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.09.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de