Baugenehmigung für Flüchtlingsunterkünfte
Beschreibung
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
In den meisten Fällen werden Bauanträge im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß §64 BauO NRW geprüft, so beispielsweise die Errichtung von Einfamilienhäusern, kleineren Mehrfamilienhäusern sowie auch kleiner Sonderbauten.
An "Große Sonderbauten" wie Büro- und Verwaltungsgebäude, Hotels, Schulen, Großgaragen, große Gewerbebetriebe, Wohnheime sowie weitere bauliche Anlagen und Einrichtungen (siehe Liste unter §50 Abs. 2 BauO NRW) werden besondere Anforderungen gestellt. Die Prüfung des Bauantrags für Große Sonderbauten erfolgt gemäß §65 BauO NRW. Bitte beachten Sie hierbei die unten genannten zusätzlich erforderlichen Bauvorlagen.
Ein Bauantrag ist schriftlich mit allen erforderlichen Unterlagen bei uns zu stellen.
Die Unterlagen (Bauvorlagen) müssen grundsätzlich von einer entwurfsverfassenden Person erstellt sein. Sie muss gem. §54 BauO NRW nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein und ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfs verantwortlich. In der Regel handelt es sich um Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen oder Ingenieure, die eine Bauvorlagenberechtigung besitzen.
Für die Beantragung von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist auch bauvorlageberechtigt, wer als Meisterin oder Meister des Maurer-, Betonbauer- ,des Zimmererhandwerks oder als eine den oben Genannten gleichgestellte Person in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eingetragen ist.
Sollte Ihr Bauvorhaben den Vorgaben des § 62 BauO NRW entsprechen, gehört es zu den verfahrensfreien Vorhaben. Für ihre Errichtung benötigen Sie keine Baugenehmigung. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Einhaltung des Planungs- und des Baurechts bei genehmigungsfreien Vorhaben in Ihrer Verantwortung als Bauherr liegt.
Sollten Sie unsicher über die Zulässigkeit Ihrer Anlage sein, wenden Sie sich gerne an uns.
Eine detaillierte Liste der verfahrensfreien Vorhaben finden Sie hier.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
- Bauantragsformular
- amtlicher Lageplan (sofern erforderlich)
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Baubeschreibung
- Betriebsbeschreibung (für gewerbliche Anlagen)
- Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl (GRZ und GFZ)
- Berechnung des umbauten Raumes
- Berechnung der Zahl der Vollgeschosse
- Nachweis der notwendigen Einstellplätze
- bautechnische Nachweise für den Schall- und Wärmeschutz (sofern erforderlich)
- Baustatistikvordruck
Hier finden Sie die Antrgasvordrucke aus dem BauportalNRW:
Antrag Baugenehmigungsverfahren
Antrag auf vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Baubeschreibung
Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliches Vorhaben
Formulare
Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
Vordruck zum Antrag für das einfache Baugenehmigungsverfahren (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
alternativ
Voraussetzungen
Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei
der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie
Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom
Entwurfsverfasser (Architektin/Architekt oder
Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom
Entwurfsverfasser unterschrieben werden.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen
vollständig sind und welche anderen Ämter am Verfahren zu
beteiligen sind.
Falls erforderlich, benachrichtigt die Bauaufsichtsbehörde die
Eigentümer benachbarter Grundstücke (Angrenzer). Diese
können nun innerhalb von 2 Wochen Einwendungen gegen das
Bauvorhaben vorbringen.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines
eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den
öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich
jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist
und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie
Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden.
Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren
Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der
Denkmalschutzbehörde.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft
wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen,
wenn die Baugenehmigung vorliegt. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und
Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann
stichprobenartig durchgeführt werden.
Bauzustandsbesichtigungen werden bei Fertigstellung des
Rohbaus und bei der abschließenden Fertigstellung genehmigter
Anlagen durchgeführt.
Feuerungsanlagen dürfen Sie erst nach Bescheinigung der
Brandsicherheit und der sicheren Abführung der
Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in
Betrieb nehmen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Die Gebühren werden der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) entsprechend erhoben.
Die Höhe richtet sich nach dem Rohbauwert bzw. nach den Herstellungskosten und der Einstufung in "normale" oder "vereinfachte" Verfahren.
Für den Rohbauwert werden amtlich festgesetzte Durchschnittskosten abhängig von der Gebäudeart und dem Bauvolumen herangezogen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die befristete Errichtung von mobilen Unterkünften ist mit einer Rückbaupflicht verbunden.
Damit soll gewährleistet werden, dass der ursprüngliche Zustand nach Ablauf der Frist wiederhergestellt wird.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.09.2022
Stichwörter
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