Aufstellungsverfahren zum Flächennutzungsplan und Beteiligung
Beschreibung
Hinweise für Morsbach
Gemäß § 5 des Baugesetzbuches ist im Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in Grundzügen darzustellen.
Der Flächennutzungsplan hat als vorbereitender Bauleitplan nur verwaltungsinterne und behördenbindende Wirkung. Die Gemeinde hat ihre Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Das Ziel dieser grundsätzlichen Verpflichtung der Gemeinde liegt darin, die Gemeinde anzuhalten, ihre städtebauliche Entwicklung auf der Grundlage einer in sich stimmigen Grundkonzeption für das Gemeindegebiet zu steuern.
Neben der Selbstbindung der Gemeinde für den Bebauungsplan bewirkt der Flächennutzungsplan Anpassungspflichten anderer Planträger gemäß § 7 des Baugesetzbuches. Ein an der Aufstellung des Flächennutzungsplanes beteiligter öffentlicher Planträger hat, wenn er dem Plan nicht fristgerecht widersprochen hat, seine Planung dem Flächennutzungsplan anzupassen.
Gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern erzeugt der Flächennutzungsplan wie aufgeführt keine unmittelbare Rechtswirkung. Entsprechend der jeweiligen planerischen Konzeption können im Flächennutzungsplan folgende Flächen dargestellt werden:
- Für die Bebauung vorgesehene Flächen, und zwar
a) nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung (Bauflächen),
b) nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete),
c) nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung für Baugebiete,
- Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen,
- Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge,
- Flächen für Versorgung- und Entsorgungsanlagen,
- Grünflächen,
- Wasserflächen,
- Flächen für die Landwirtschaft und Wald,
- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Natur und Landschaft
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Flächennutzungsplan und Begründung inkl. Angaben nach § 2 a BauGB (Baugesetzbuch, Umweltbericht).
- Bürger benötigen keine Unterlagen.
- optional: Stellungnahme
Formulare
- Formulare vorhanden: Nein (abhängig von Angebot der planenden Gemeinde)
- Schriftform erforderlich: Nein (wird jedoch empfohlen)
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Aufstellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan
- Erarbeitung des Plankonzepts
- frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
- frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
- Überarbeitung des Plankonzepts
- Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
- formelle Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
- öffentliche Auslegung
- Prüfung der Stellungnahmen
- Abwägung, Beschluss
- Genehmigung durch höhere Verwaltungsbehörde
- Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.08.2024