Anzeige eines Sterbefalls
Sie sind zur Anzeige des Todes eines Menschen beim Standesamt spätestens drei Werktage nach Eintritt des Todes verpflichtet.
Beschreibung
Hinweise für Brüggen
Jeder Sterbefall muss dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss die Trägerin oder der Träger der Einrichtung den Tod schriftlich anzeigen.
Bei einer unnatürlichen beziehungsweise ungeklärten Todesursache erfolgt die Sterbeanzeige nach Abschluss der Ermittlungen durch die jeweils zuständige Polizeibehörde.
In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur (mündlichen) Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
- jede Person, die mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebte,
- die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eintrat,
- jede Person, die bei Eintritt des Todes anwesend war oder von dem Sterbefall weiß.
Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen. Die zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Sterbefalls erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise beizubringen. Das Standesamt nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Bei Anzeige eines Sterbefalls sollten Sie dem Standesamt
- die Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung,
- die Geburtsurkunde,
- einen Nachweis über den letzten Wohnsitz (z. B. Personalausweis, einfache Melderegisterauskunft, Mietvertrag, Stromrechnung oder vergleichbare Unterlagen) und
- die ärztliche Bescheinigung über den Tod
des Verstorbenen vorlegen.
Auf die Vorlage der Geburtsurkunde können Sie ggf. verzichten, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben. Bitte informieren Sie sich ggf. beim zuständigen Standesamt.
Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies erforderlich ist.
Formulare
Hinweise für Brüggen
Voraussetzungen
Hinweise für Brüggen
- ärztliche Todesbescheinigung (Totenschein)
- bei Verheirateten: Die Ehe- oder Heiratsurkunde
- bei Verwitweten oder Geschiedenen: Den Nachweis der Eheauflösung durch Sterbeurkunde des Ehegatten bzw. Scheidungsurteil oder Heiratsurkunde mit Auflösungsvermerk
Rechtsgrundlage(n)
§ 28-31 PstG
Verfahrensablauf
Hinweise für Brüggen
Die Anzeige des Sterbefalls erfolgt folgendermaßen:
- Als anzeigepflichtige Person zeigen Sie den Sterbefall mündlich an.
- Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
- Wenn Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt haben, zeigt dieses den Sterbefall schriftlich für Sie an.
- Sie reichen die benötigten Unterlagen ein.
- Sie können die Sterbefallanzeige auch mithilfe des unten angeführten Antragsassistenten vornehmen.
Fristen
Hinweise für Brüggen
Der Sterbefall muss bis spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann von Fall zu Fall variieren
Kosten
Hinweise für Brüggen
- Sterbeurkunde: 10,00€
- Jede weitere Urkunde: 5,00€
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Brüggen
Weitere Informationen
Hinweise für Brüggen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 10.08.2022
Stichwörter
Hinweise für Brüggen