Fliegende Bauten - Gebrauchsabnahme
Hinweise für Bielefeld
Beschreibung
Hinweise für Bielefeld
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Dies sind zum Beispiel:
- Fahrgeschäfte vom Kinderkarussell bis hin zur Achterbahn
- Schau- und Belustigungsgeschäfte
- Zelte, Bühnen und Tribünen (auch für private Feiern).
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.
Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig angezeigt ist.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme oder ggf. der Verzicht darauf muss in das Prüfbuch eingetragen werden.
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erforderliche Unterlagen
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- Für den Antrag auf Gebrauchsabnahme soll die letzte Verlängerung der Ausführungsgenehmigung mit eingereicht werden. Dazu kann die entsprechende Seite aus dem Prüfbuch gescannt bzw. fotografiert werden.
- Lageplan, um die geplante Lage des Fliegenden Baus auf einem Gelände bestimmen zu können, z.B. Abstände zu anderen baulichen Anlagen.
- Bei Zelten zusätzlich: Einen Bestuhlungs-/Einrichtungsplan inkl. Rettungswegen und Notausgängen.
Formulare
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Voraussetzungen
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- Für den Fliegenden Bau muss eine gültige Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) vorliegen.
Eine Gebrauchsabnahme ist nicht erforderlich für:
- erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m²
- erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Grundfläche bis zu 75 m²
- umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung mit einer Grundfläche bis zu 75 m² und einer Höhe der betretbaren Flächen bis zu 1 m,
- Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
- Kinderfahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s,
- aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m beträgt. Sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, darf die Entfernung nicht mehr als 10 m betragen
- Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Die Anzeige der Aufstellung eines Fliegenden Baus bzw. die Beantragung der Gebrauchsabnahme ist online zu stellen. Der Online-Dienst wird in Kürze hier zur Verfügung stehen.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Um eine rechtzeitige Bearbeitung zu ermöglichen, sollte der Antrag spätestens zwei Wochen vor der Aufstellung eingereicht werden.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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