Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen nach SGB IXOnline erledigen

    Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen nach SGB IX

    Hinweise für Krefeld

    Beschreibung

    Hinweise für Krefeld

    Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sind Leistungen, die von den Rehabilitationsträgern im Zusammenhang mit einer Leistung der medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden können. Diese Leistungen können dann gewährt werden, wenn die Durchführung der eigentlichen Leistung der medizinischen Rehabilitation oder die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gefährdet ist oder ohne diese zusätzlichen Leistungen nicht durchführbar wäre.

    Dazu zählen unter anderem
    • Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld (Leistungen zum Lebensunterhalt bei medizinischer Rehabilitation)
    • Übergangsgeld, Ausbildungsgeld, Unterhaltsbeihilfe (Leistungen zum Lebensunterhalt im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
    • Beiträge/Beitragszuschüsse zur Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflegeversicherung, Agentur für Arbeit
    • Ärztlich verordneter Rehabilitationssport, Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins (behinderte/von Behinderung bedrohte Frauen)
    • Ärztlich verordnetes Funktionstraining
    • Reisekosten
    • Betriebs-, Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 26.04.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Von-der-Leyen-Platz 1

    47798 Krefeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 21 51 / 86-2901

    E-Mail: fb50@krefeld.de

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Krefeld

    Es ist ein Antrag auf ergänzende bzw. unterhaltssichernde Leistungen beim zuständigen Rehabilitationsträger, siehe Verfahrensablauf, zu stellen., Die weiteren beizubringenden Unterlagen, z.B. ärztliche Gutachten, richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Krefeld

    Rehabilitationsträger für die Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation und von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 6 SGB IX können sein:
    • die gesetzlichen Krankenkassen
    • die Bundesagentur für Arbeit (zuständig in den ersten 15 Versicherungsjahren); bei jungen Menschen vor der beruflichen Erstausbildung
    • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand): wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall im Betrieb, einen Unfall in der Schule oder auf dem Weg dorthin entstanden ist 

    oder im Fall einer Berufskrankheit

    • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund)
    • der Träger der Alterssicherung für Landwirte
    • Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, z.B. bei Kriegs- und Wehrdienstschädigungen, Impfschäden oder Folgen von Gewalttaten
    • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
    • die Träger der Eingliederungshilfe

    Der Rehabilitationsträger prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Form der Förderung notwendig ist. Die Entscheidung wird in einem schriftlichen Bescheid festgehalten.

    Hinweise

    Beratung und Information in allen Fragen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen führen in erster Linie die Agenturen für Arbeit durch. In jedem Fall ist ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen.

    Alle Rehabilitationsträger sind zur Auskunft, Beratung und Zusammenarbeit verpflichtet. Der Träger, an den man sich zuerst wendet, hat die Pflicht, die Zuständigkeit zügig zu klären. Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen, die Informationsangebote an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de