Feststellung einer Behinderung beantragen
Beschreibung
Hinweise für Nordkirchen
Inhaber eines Schwerbehindertenausweises können nachweisen, dass sie Anspruch auf Nachteilsausgleiche haben. Nachteilsausgleiche werden in Gestalt von besonderen Schutzrechten (z.B. besonderer Kündigungsschutz) und Leistungsansprüchen (z.B. Steuerermäßigungen) gewährt.
In dem Schwerbehindertenausweis wird der so genannte Grad der Behinderung (GdB) eingetragen. Der GdB soll bewerten, welche Auswirkungen eine bestimmte Behinderung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat. Wenn ein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde, kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.
In einem Schwerbehindertenausweis können bei Vorliegen der Voraussetzungen auch so genannte Merkzeichen eingetragen werden. Beispielsweise berechtigt das in einem Schwerbehindertenausweis eingetragene gesundheitliche Merkzeichen "B" dazu, beim Fahren mit Bus oder Bahn kostenlos eine Begleitperson mitzunehmen.
Nach dem Schwerbehindertenrecht können nur solche Beeinträchtigungen berücksichtigt werden, die für das Lebensalter untypisch sind. Im Rahmen der Antragsbearbeitung werden bundeseinheitliche Kriterien für die rechtliche Bewertung der Beeinträchtigungen angewendet. Diese Kriterien sind in der Versorgungsmedizin-Verordnung geregelt.
Weitere aktuelle Informationen zum Thema Behinderung und Ausweis hält die Bezirksregierung Münster auf ihrer Homepage für Sie bereit:
Link: Informationsangebot der Bezirksregierung Münster
Zuständigkeit
Das Gesundheitsamt bearbeitet Anträge von Personen, die ihren Wohnsitz im Kreis Coesfeld innehaben bzw. sich dort gewöhnlich und rechtmäßig aufhalten.
Hinweise
Ziel des Gesundheitsamtes ist es, über Anträge sachgerecht zu entscheiden und dies so schnell wie möglich. Wenn Sie die nachstehenden Tipps beherzigen, können Sie hierzu wesentlich beitragen:
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Für ein zügiges Antragsverfahren ist es unerlässlich, die Fragen im Antragsvordruck sorgfältig und vollständig zu beantworten und den Antrag zu unterschreiben. Nehmen Sie sich für das vollständige Ausfüllen des Antragsformulars ein bisschen Zeit. Zeitaufwändigere Rückfragen lassen sich so oftmals vermeiden.
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Sofern die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis. Der gewünschte Ausweis kann Ihnen schneller ausgestellt werden, wenn Sie Ihrem Antrag sofort ein farbiges Lichtbild (in Passbild-Größe, auf der Rückseite mit Ihrem Namen und - soweit schon vorhanden - dem Geschäftszeichen beschriftet) beifügen.
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Um über Ihren Antrag entscheiden zu können, werden aktuelle (nicht älter als zwei Jahre) ärztliche Unterlagen (z.B. Befundberichte, Entlassungsberichte, aber keine Röntgenbilder) benötigt. In manchen Fällen kann schon auf der Grundlage eines aussagekräftigen Krankenhausentlassungsberichtes (z.B. oftmals bei Krebsleiden) entschieden werden. Empfehlenswert ist daher, sich entsprechende Berichte selbst zu besorgen und dem Antrag beizufügen. Ansonsten fordert das Gesundheitsamt die von Ihnen benannten Stellen (z.B. behandelnde Ärzte, Krankenhäuser, Kurkliniken) nach Maßgabe Ihrer Erklärung zur Schweigepflichtsentbindung (vgl. Ziffer 11.1 des Antragsformulars) auf, die benötigten Unterlagen vorzulegen.
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Je nachdem, wie schnell diese Stellen antworten, können zwischen Anforderung und Eingang der Befundberichte beim Gesundheitsamt einige Wochen, manchmal sogar Monate liegen. Erfahrungsgemäß ist es vorteilhaft, wenn Sie Ihren Hausarzt vorab informieren, dass Sie einen Antrag nach dem SGB IX stellen. Fragen Sie Ihren Hausarzt auch, ob bei ihm aktuelle Befundberichte der Sie ggf. behandelnden Fachärzte (z.B. eines Orthopäden) vorliegen. Sollte dies der Fall sein, geben Sie dies unbedingt in Ihrem Antrag an (vgl. Antworten zu der Ziffer 6.2 - Befinden sich diese Unterlagen auch bei Ihrem Hausarzt?). Bitten Sie Ihren Hausarzt möglichst auch im Voraus, dem Gesundheitsamt diese Unterlagen möglichst rasch zu übersenden, sobald die schriftliche Befundanforderung des Gesundheitsamtes bei ihm eingegangen ist.
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Stellen Sie sicher, dass Ihr Antrag sofort an der richtigen Stelle ankommt. Adressieren Sie Ihren Antrag daher wie folgt:
Kreis Coesfeld
Abt. 53 - Gesundheitsamt (Schwerbehindertenangelegenheiten)
Schützenwall 16
48651 Coesfeld
Ihr Antrag kann dann von der zentralen Poststelle der Kreisverwaltung ungeöffnet an die zuständigen Mitarbeiter des Gesundheitsamtes weitergeleitet werden.
Es gelten folgende Öffnungszeiten:
Mo., Di. und Do. 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr / Fr. 8.30 - 12.00 Uhr
Mittwochs ist die Schwerbehindertenabteilung telefonisch sowie persönlich nicht erreichbar.
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, telefonisch einen Gesprächstermin außerhalb der genannten Öffnungszeiten zu vereinbaren.
Nützliche Hinweise, Erläuterungen und Hilfen enthält im Übrigen auch das Antragsformular (vgl. oben in der Rubrik Formulare - Antrag Schwerbehindertenausweis), und zwar im Besonderen auf den Seiten 6-8.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Nordkirchen
Antragsformular
Das benötigte Formular können Sie als ausfüllbares PDF-Dokument herunterladen (siehe rechts unter "Online Anträge).
Es ist auch im Gesundheitsamt erhältlich bzw. kann von dort angefordert werden. Vorrätig ist das Formular ebenfalls in den Bürgerbüros Ihres Wohnortes, bei Vertretungen für schwerbehinderte Menschen in Betrieben und Dienststellen oder bei Behindertenverbänden.
Lichtbild (farbig)
45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat, ohne Rand, mit Namen auf der Rückseite.
ONLINE-Antrag
Mit dem Online-Verfahren ELSA.NRW kann ein Antrag direkt am PC ausgefüllt und an die zuständige Behörde übermittelt werden.
Hinweis: Auch für den Online-Antrag ist die eigenhändige Unterschrift erforderlich. Nach dem Ausfüllen der Formularseiten ist die angezeigte Erklärung auszudrucken, zu unterschreiben und innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Behörde zu senden. Wird die Unterschrift nicht nachgereicht, kann der Antrag nicht bearbeitet werden.
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Antrag-Schwerbehindertenrecht_neu.pdf (bezreg-muenster.de)
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Bei der Beurteilung des festzustellenden GdB werden nach Schweregrad nur die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt, die länger als sechs Monate bestehen und durch aktuelle Befundberichte oder Gutachten nachgewiesen sind.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Nordkirchen
Verfahrensablauf
Für Ihren Antrag ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem/der Sie wohnen. Sie erhalten von dort eine Eingangsbestätigung mit weiterführenden Informationen.
Ihr Antrag und die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden geprüft. Sofern notwendig fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ärzten oder Institutionen selbständig an, um den medizinischen Sachverhalt hinreichend zu klären.
Ihre Unterlagen werden unter ärztlicher Beteiligung ausgewertet. Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen Bescheid über den festgestellten Grad der Behinderung (GdB) sowie etwaige Merkzeichen.
Wenn der GdB 50 oder mehr beträgt, können Sie nach Einreichung eines Lichtbildes zudem einen Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat erhalten. Dieser wird separat über einen Dienstleister an Sie zugestellt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht jederzeit stellen. Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.
Für die Ausstellung eines Ausweises müssen Sie sich schriftlich mit der Datenweitergabe an den Dienstleister einverstanden erklären.
Für die Geltendmachung des Behindertenpauschbetrages bei der Finanzverwaltung ist die Angabe Ihrer Steuer-ID und Ihre Einverständniserklärung mit der Datenweitergabe erforderlich.
Für die weitere Sachverhaltsaufklärung wird eine von Ihnen unterschriebene Schweigepflichtentbindung benötigt.
Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren (Obliegenheit) ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Sofern Sie dieser Obliegenheit nicht nachkommen, kann die Feststellung nach dem SGB IX ganz oder teilweise versagt werden, soweit deren Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind.
Weitere Informationen
Hinweise für Nordkirchen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022
Stichwörter
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