Behinderung Feststellung

    Antrag zur Feststellung einer Behinderung / Schwerbehinderung

    Hinweise für Borken

    Hier können Sie einen Antrag auf Feststellung oder Änderung einer Behinderung / Schwerbehinderung stellen.

    Beschreibung

    Hinweise für Borken

    Erstantrag

    Wenn Sie einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft stellen möchten, stehen Ihnen verschiedene Antragswege zur Verfügung:

    a) Online-Antrag elsa.nrw.de

    So gelangt der Antrag auf dem schnellsten Weg zur zuständigen Stelle bei der Kreisverwaltung Borken. Zu beachten ist jedoch, dass auch für den Online-Antrag die eigenhändige Unterschrift erforderlich ist. Nach dem Ausfüllen der Formularseiten müssen Sie die angezeigte Erklärung ausdrucken, unterschreiben und umgehend an den Kreis Borken übersenden.

    Hier ist der Link zum Online-Antrag: Online-Antrag elsa.nrw.de

    Ohne die erforderliche Unterschrift kann der Antrag nicht bearbeitet werden.

    b) PDF-Formular

    Das folgende pdf-Formular am PC ausfüllen, anschließend ausdrucken, unterschreiben und dann zum Kreis Borken senden, oder ausdrucken und handschriftlich ausfüllen und unterschrieben einreichen.

    Hier ist der Link zum PDF-Antrag: PDF Antrag

    c) Formular selbst abholen

    Die Formulare (zum handschriftlichen ausfüllen) erhalten Sie auch bei:

    • der Kreisverwaltung in Borken

    • den Bürgerbüros der Städte/Gemeinden

    • den Sozialämtern

    • den Behindertenverbänden

    d) Antrag formlos stellen

    Sie können Ihren Antrag auch formlos stellen. Wenn Sie den Antrag formlos stellen, wird Ihnen das notwendige Formular mit der Eingangsbestätigung zugeschickt.

    Änderungsantrag

    Sollte sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert haben, haben Sie die Möglichkeit, einen Änderungsantrag zu stellen. Die Feststellungsbehörde muss aber über die gesundheitliche Situation informiert werden, auch wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich bessert.

    Die Feststellungsbehörde prüft bei Eingang des Änderungsantrages den Grad der Behinderung, ob die Voraussetzungen für neue/weitere Merkzeichen vorliegen und ob die festgestellten Merkzeichen weiterhin vorliegen.

    Es ergeht ein Bescheid, der die geänderten Feststellungen berücksichtigt.

    Das Verfahren kann dazu führen, dass der festgestellte Grad der Behinderung sich verringert und das/die Merkzeichen nicht mehr vorliegen.

    Verlängerung / Neuausstellung

    Rechtzeitig (circa drei Monate) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sollte die Verlängerung beantragt werden, wenn der Ausweis weiterhin genutzt werden soll.

    Die zuständige Stelle muss die Gültigkeit des Ausweises ohne Änderungen auf Antrag verlängern, solange der dieser Ausweisausstellung zugrunde liegende Feststellungsbescheid oder Rentenbescheid beziehungsweise die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung nicht durch eine unanfechtbare neue Entscheidung geändert worden ist. Die Verlängerung erfolgt in der Regel für fünf Jahre. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. Zuständig ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, wo der schwerbehinderte Mensch seinen Wohnsitz hat (nach Umzug der Kreis oder die kreisfreie Stadt, der beziehungsweise die für den neuen Wohnsitz zuständig ist).

    Bei alten Ausweisen darf die Ausweisgültigkeit in Nordrhein-Westfalen auch von den Gemeinden/Kreisen/Städten für jeweils fünf Jahre verlängert werden. Die Gemeinde/der Kreis/die Stadt darf jedoch nur für ein Jahr verlängern, wenn der letzte Geltungszeitraum weniger als fünf Jahre betrug.

    Im Ausweis (im alten Papierformat) sind drei Felder zur Eintragung der Gültigkeitsdauer, davon zwei für Verlängerungsvermerke, vorgesehen. Ist die Gültigkeitsdauer bereits zweimal verlängert worden (also kein Verlängerungsfeld mehr frei), muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Dazu ist ein neues Lichtbild erforderlich.

    Ein Verlängerungsvermerk auf dem neuen Ausweis (im Kreditkartenformat) ist nicht möglich. Bei Verlängerung wird daher dann ein neuer Ausweis ausgestellt.

    Verlust

    Sie können einen Ersatzausweis bekommen. Dazu haben Sie verschiedene Möglichkeiten.

    Teilen Sie Ihrer Feststellungsbehörde schriftlich oder persönlich mit, dass Sie Ihren Schwerbehinderten-Ausweis verloren haben.

    • Falls Sie bislang einen Ausweis im alten Papierformat hatten, ist für den Ersatzausweis ein Lichtbild erforderlich. Fügen Sie Ihrer Verlustmitteilung unbedingt ein Foto bei (45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat, ohne Rand, mit Ihrem Namen und Ihrem Geburtsdatum auf der Rückseite).

    • Falls Sie schon einen Ausweis in dem neuen Kreditkartenformat hatten und Sie der dauerhaften Speicherung Ihres Lichtbildes zugestimmt haben, wird kein neues Lichtbild benötigt. Dann reicht die schriftliche Verlustmitteilung aus.

    • Falls Sie schon einen Ausweis in dem neuen Kreditkartenformat haben, aber der dauerhaften Speicherung Ihres Lichtbildes nicht zugestimmt haben, wird ein neues Lichtbild benötigt. Fügen Sie Ihrer Verlustmitteilung daher ein Foto bei (45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat, ohne Rand, mit Ihrem Namen und Ihrem Geburtsdatum auf der Rückseite).

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_4c56d39169177ff2e475dd1d4ca6d5c0

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 29.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Version

    Technisch geändert am 01.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefüllter Antrag
    • unterschriebene Schweigepflichtentbindung
    • ggf. Vollmacht, Betreuungsnachweis, Sorgerechtsnachweis
    • für Staatsangehörige eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates: Kopie des Aufenthaltstitels
    • bei Wohnsitz im Ausland und Arbeitsplatz in Deutschland:  Bescheinigung des Arbeitgebers

    Freiwillig:

    • Unterlagen über Ihren Gesundheitszustand (z.B. Arztbriefe, Krankenhausberichte, Reha-Berichte, ärztliche Gutachten)
    • Bescheide anderer Stellen über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder einen Grad der Schädigung (GdS)

    Formulare

    Voraussetzungen

    Bei der Beurteilung des festzustellenden GdB werden nach Schweregrad nur die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt, die länger als sechs Monate bestehen und durch aktuelle Befundberichte oder Gutachten nachgewiesen sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Borken

    Grundlage für alle Begutachtungen nach dem Schwerbehindertenrecht ist die Versorgungsmedizin-Verordnung-VersMedV.

    Verfahrensablauf

    Für Ihren Antrag ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem/der Sie wohnen. Sie erhalten von dort eine Eingangsbestätigung mit weiterführenden Informationen.

    Ihr Antrag und die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden geprüft. Sofern notwendig fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ärzten oder Institutionen selbständig an, um den medizinischen Sachverhalt hinreichend zu klären.

    Ihre Unterlagen werden unter ärztlicher Beteiligung ausgewertet. Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen Bescheid über den festgestellten Grad der Behinderung (GdB) sowie etwaige Merkzeichen.

    Wenn der GdB 50 oder mehr beträgt, können Sie nach Einreichung eines Lichtbildes zudem einen Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat erhalten. Dieser wird separat über einen Dienstleister an Sie zugestellt.  

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit variiert je nach Umfang der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung und beträgt durchschnittlich ca. drei Monate.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie können einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht jederzeit stellen. Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.

    Für die Ausstellung eines Ausweises müssen Sie sich schriftlich mit der Datenweitergabe an den Dienstleister einverstanden erklären.

    Für die Geltendmachung des Behindertenpauschbetrages bei der Finanzverwaltung ist die Angabe Ihrer Steuer-ID und Ihre Einverständniserklärung mit der Datenweitergabe erforderlich.

    Für die weitere Sachverhaltsaufklärung wird eine von Ihnen unterschriebene Schweigepflichtentbindung benötigt. 

    Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren (Obliegenheit) ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Sofern Sie dieser Obliegenheit nicht nachkommen, kann die Feststellung nach dem SGB IX ganz oder teilweise versagt werden, soweit deren Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Borken

    Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschlang heißt es: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." (Artikel 3, Absatz 3, Satz 2).

    Nach den Regelungen des SGB IX gelten Menschen als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. (§ 2 Abs. 1 SGB IX)

    Allen Menschen mit Behinderung soll somit ermöglicht werden, selbständig und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Menschen mit Behinderung können verschiedene staatliche Leistungen erhalten, die dazu beitragen sollen, die Folgen einer Behinderung zu mildern.

    Wenn Sie einen Antrag auf Feststellung oder Änderung einer Behinderung / Schwerbehinderung stellen wollen, nutzen Sie bitte eines der hier angefügten Antragsformulare.

    Weitere Informationen rund um das Thema Behinderung / Schwerbehinderung finden sich außerdem auf der Themenseite des Kreises Borken.

    Die häufigsten Fragen und Antworten zum Schwerbehindertenausweis finden Sie hier.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 18.10.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Borken

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de