Feststellung einer Behinderung beantragen
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Anträge von Bürgerinnen und Bürgern auf Feststellung einer Behinderung, eines (höheren) Grades der Behinderung sowie (weiterer) gesundheitlicher Merkmale, werden im Amt für Soziales, Sachgebiet Schwerbehindertenangelegenheiten, bearbeitet. Hierzu benötigt wird ein Formular, und zwar sowohl bei erstmaliger Beantragung (Erstantrag) als auch bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Änderungsantrag). Es gibt auch Möglichkeiten, den Erst- oder Änderungsantrag online zu stellen. Hinsichtlich der medizinischen Belange beteiligt das Amt für Soziales den versorgungsärztlichen Dienst. Dieser führt Stellungnahmen nach Aktenlage und Untersuchungen von Einzelpersonen durch.
Schwerbehinderte Menschen (ab einem Grad der Behinderung von 50) erhalten einen Schwerbehinderten-Ausweis. Mit diesem Ausweis weisen sie ihren Anspruch auf Leistungen nach. Bei bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden sogenannte Merkzeichen im Schwerbehinderten-Ausweis eingetragen. Diese Merkzeichen berechtigen zu weitergehenden Hilfen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.
Wenn schon ein Schwerbehindertenausweis besteht und die Gültigkeitsdauer verlängert werden soll, genügt ein formloser Antrag unter Nennung des Geschäftszeichens.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Ausstellung eines Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis (zur Nutzung des ÖPNV / für die Kfz-Steuer).
Schwerbehindertenausweise werden auch -weiterhin- bei den jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen verlängert.
Wenn eine Behinderung durch die Verwaltung festgestellt wird, können Betroffene bestimmte Leistungen und Hilfen erhalten, wie zum Beispiel Freifahrten mit Bus und Bahn, Parkerleichterungen oder reduzierte Steuersätze, aber auch Kündigungsschutz (sogenannte Nachteilsausgleiche). Hierzu erforderlich ist u. U. die Feststellung eines bestimmten Merkzeichens.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter Antrag
- unterschriebene Schweigepflichtentbindung
- ggf. Vollmacht, Betreuungsnachweis, Sorgerechtsnachweis
- für Staatsangehörige eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates: Kopie des Aufenthaltstitels
- bei Wohnsitz im Ausland und Arbeitsplatz in Deutschland: Bescheinigung des Arbeitgebers
Freiwillig:
- Unterlagen über Ihren Gesundheitszustand (z.B. Arztbriefe, Krankenhausberichte, Reha-Berichte, ärztliche Gutachten)
- Bescheide anderer Stellen über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder einen Grad der Schädigung (GdS)
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Antrag-Schwerbehindertenrecht_neu.pdf (bezreg-muenster.de)
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Bei der Beurteilung des festzustellenden GdB werden nach Schweregrad nur die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt, die länger als sechs Monate bestehen und durch aktuelle Befundberichte oder Gutachten nachgewiesen sind.
Rechtsgrundlage(n)
§ 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
§ 152 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Versorgungsmedizinische Grundsätze (Anlage zu § 2 der VersMedV)
Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
Verfahrensablauf
Für Ihren Antrag ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem/der Sie wohnen. Sie erhalten von dort eine Eingangsbestätigung mit weiterführenden Informationen.
Ihr Antrag und die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden geprüft. Sofern notwendig fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ärzten oder Institutionen selbständig an, um den medizinischen Sachverhalt hinreichend zu klären.
Ihre Unterlagen werden unter ärztlicher Beteiligung ausgewertet. Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen Bescheid über den festgestellten Grad der Behinderung (GdB) sowie etwaige Merkzeichen.
Wenn der GdB 50 oder mehr beträgt, können Sie nach Einreichung eines Lichtbildes zudem einen Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat erhalten. Dieser wird separat über einen Dienstleister an Sie zugestellt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht jederzeit stellen. Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.
Für die Ausstellung eines Ausweises müssen Sie sich schriftlich mit der Datenweitergabe an den Dienstleister einverstanden erklären.
Für die Geltendmachung des Behindertenpauschbetrages bei der Finanzverwaltung ist die Angabe Ihrer Steuer-ID und Ihre Einverständniserklärung mit der Datenweitergabe erforderlich.
Für die weitere Sachverhaltsaufklärung wird eine von Ihnen unterschriebene Schweigepflichtentbindung benötigt.
Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren (Obliegenheit) ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Sofern Sie dieser Obliegenheit nicht nachkommen, kann die Feststellung nach dem SGB IX ganz oder teilweise versagt werden, soweit deren Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022
Stichwörter
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