Behinderung Feststellung

    Feststellung einer Behinderung beantragen

    Mithilfe dieses Antrags können Sie die Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Heinsberg

    Anträge von Bürgerinnen und Bürgern auf Feststellung einer Behinderung, eines (höheren) Grades der Behinderung sowie (weiterer) gesundheitlicher Merkmale, werden im Amt für Soziales, Sachgebiet Schwerbehindertenangelegenheiten, bearbeitet. Hierzu benötigt wird ein Formular, und zwar sowohl bei erstmaliger Beantragung (Erstantrag) als auch bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Änderungsantrag). Es gibt auch Möglichkeiten, den Erst- oder Änderungsantrag online zu stellen. Hinsichtlich der medizinischen Belange beteiligt das Amt für Soziales den versorgungsärztlichen Dienst. Dieser führt Stellungnahmen nach Aktenlage und Untersuchungen von Einzelpersonen durch.

    Schwerbehinderte Menschen (ab einem Grad der Behinderung von 50) erhalten einen Schwerbehinderten-Ausweis. Mit diesem Ausweis weisen sie ihren Anspruch auf Leistungen nach. Bei bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden sogenannte Merkzeichen im Schwerbehinderten-Ausweis eingetragen. Diese Merkzeichen berechtigen zu weitergehenden Hilfen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.

    Wenn schon ein Schwerbehindertenausweis besteht und die Gültigkeitsdauer verlängert werden soll, genügt ein formloser Antrag unter Nennung des Geschäftszeichens.

    Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Ausstellung eines Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis (zur Nutzung des ÖPNV / für die Kfz-Steuer).

    Schwerbehindertenausweise werden auch -weiterhin- bei den jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen verlängert.

    Wenn eine Behinderung durch die Verwaltung festgestellt wird, können Betroffene bestimmte Leistungen und Hilfen erhalten, wie zum Beispiel Freifahrten mit Bus und Bahn, Parkerleichterungen oder reduzierte Steuersätze, aber auch Kündigungsschutz (sogenannte Nachteilsausgleiche). Hierzu erforderlich ist u. U. die Feststellung eines bestimmten Merkzeichens.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_6afdd31728b2a607662eab8e8b936908

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 25.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Schwerbehindertenangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 25.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefüllter Antrag
    • unterschriebene Schweigepflichtentbindung
    • ggf. Vollmacht, Betreuungsnachweis, Sorgerechtsnachweis
    • für Staatsangehörige eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates: Kopie des Aufenthaltstitels
    • bei Wohnsitz im Ausland und Arbeitsplatz in Deutschland:  Bescheinigung des Arbeitgebers

    Freiwillig:

    • Unterlagen über Ihren Gesundheitszustand (z.B. Arztbriefe, Krankenhausberichte, Reha-Berichte, ärztliche Gutachten)
    • Bescheide anderer Stellen über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder einen Grad der Schädigung (GdS)

    Formulare

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

    Antrag-Schwerbehindertenrecht_neu.pdf (bezreg-muenster.de)

    https://www.bezreg-muenster.de/zentralablage/dokumente/gesundheit_und_soziales/schwerbehindertenrecht/Antrag-Schwerbehindertenrecht_neu.pdf

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Bei der Beurteilung des festzustellenden GdB werden nach Schweregrad nur die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt, die länger als sechs Monate bestehen und durch aktuelle Befundberichte oder Gutachten nachgewiesen sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

    § 152 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

    Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)

    Versorgungsmedizinische Grundsätze (Anlage zu § 2 der VersMedV)

    Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)

    Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
     

    Verfahrensablauf

    Für Ihren Antrag ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem/der Sie wohnen. Sie erhalten von dort eine Eingangsbestätigung mit weiterführenden Informationen.

    Ihr Antrag und die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden geprüft. Sofern notwendig fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ärzten oder Institutionen selbständig an, um den medizinischen Sachverhalt hinreichend zu klären.

    Ihre Unterlagen werden unter ärztlicher Beteiligung ausgewertet. Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen Bescheid über den festgestellten Grad der Behinderung (GdB) sowie etwaige Merkzeichen.

    Wenn der GdB 50 oder mehr beträgt, können Sie nach Einreichung eines Lichtbildes zudem einen Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat erhalten. Dieser wird separat über einen Dienstleister an Sie zugestellt.  

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit variiert je nach Umfang der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung und beträgt durchschnittlich ca. drei Monate.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie können einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht jederzeit stellen. Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.

    Für die Ausstellung eines Ausweises müssen Sie sich schriftlich mit der Datenweitergabe an den Dienstleister einverstanden erklären.

    Für die Geltendmachung des Behindertenpauschbetrages bei der Finanzverwaltung ist die Angabe Ihrer Steuer-ID und Ihre Einverständniserklärung mit der Datenweitergabe erforderlich.

    Für die weitere Sachverhaltsaufklärung wird eine von Ihnen unterschriebene Schweigepflichtentbindung benötigt. 

    Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren (Obliegenheit) ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Sofern Sie dieser Obliegenheit nicht nachkommen, kann die Feststellung nach dem SGB IX ganz oder teilweise versagt werden, soweit deren Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind.

    Weitere Informationen

    Hier finden Sie das Informationsangebot der Bezirksregierung Münster rund um die Themen Behinderung und Schwerbehindertenausweis. https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/schwerbehindertenrecht/index.html Die Broschüre „Behinderung und Ausweis“ des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und der Bezirksregierung Münster bietet einen umfassenden Überblick. Sie kann auch in Papierform auf den Seiten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe kostenlos bestellt werden. https://www.lwl-inklusionsamt-arbeit.de/media/filer_public/3a/9d/3a9d911b-05d4-4722-9255-10cd20d80315/lwl_bua2022_pdf-ua.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 18.10.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Heinsberg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de