Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Hilfe zum Lebensunterhalt

    Förderung von bedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Teilnahme an Bildungsangeboten sowie kulturellen und sozialen Angeboten beantragen, wenn ein laufender Leistungsbezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) besteht

    Hinweise für Gütersloh

    Wenn Sie finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Angeboten in Schule, KiTa, Kindertagespflege und Freizeit sowie Nachhilfe, Verpflegung und Beförderung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

    Beschreibung

    Hinweise für Gütersloh

    Auch für Kinder, Jugendliche und jungen Erwachsenen aus Familien mit geringem Einkommen soll Mitmachen möglich sein. Dazu wurden die Bildungs- und Teilhabeleistungen geschaffen. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre können zusätzlich zum monatlichen Regelbedarf diese sogenannte "Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellem Leben in der Gemeinschaft" erhalten.

    Welche Leistungen gibt es für mein Kind?

    • Ausflüge und Klassenfahrten von der Schule, Kindertagesstätte (Kita) oder Tagespflege
    • Schulbedarf
    • Schülerbeförderung
    • Angemessene Lernförderung
    • Mittagsverpflegung in Schule, Kita und Hort
    • Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

    Im Kreis Gütersloh erhalten Sie eine Bildungskarte, auf der bereits Budgets für die meisten Bildungs- und Teilhabeleistungen hinterlegt sind. Diese Karte müssen Sie nur noch beim Anbieter vorlegen. Lediglich für die Lernförderung und die Schülerbeförderung müssen Sie noch gesonderte Anträge stellen.

    Ausführliche Informationen zu den Leistungen erhalten Sie auf unserer Internetseite zum Bildungs- und Teilhabepaket.

    Wo stelle ich den Antrag?

    Alle Anspruchsberechtigten, egal ob Kinderzuschlag-Empfänger, Wohngeldbezieher, Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, SGB II- oder SGB XII-Leistungsbezieher, können sich an die zuständigen Sachbearbeiter im Jobcenter Kreis Gütersloh, Sachgebiet Bildung und Teilhabe wenden.

    Wie beantrage ich Leistungen für mein Kind?

    Teilen Sie uns einfach mit, dass Sie diese Leistungen in Anspruch nehmen möchten!

    Bitte nutzen Sie dafür unseren Onlineantrag oder die im Downloadbereich auf unserer Internetseite eingestellten Formulare für jedes Kind. Im Einzelfall werden weitere Nachweise benötigt (z.B. Schulbescheinigung, "Anlage Lernförderung").

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_b0517d480f62de390df18a9ce817b1ab

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    5.4.9: Rechtsbehelfe und Zentrale Aufgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Auf dem Stempel 5

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05241 85-4469

    Fax: 05241 85-4351

    E-Mail: but@kreis-guetersloh.de

    Version

    Technisch geändert am 07.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gütersloh

    Wenn Sie SGB XII-Leistungen beziehen (Sozialhilfe wie z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), müssen Sie einen Antrag stellen, wenn Sie Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) bekommen wollen. Sie erhalten dann zum Beispiel Sach- und Dienstleistungen (Gutscheine), Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen sowie Geldleistungen.

    • Grundsätzlich ist ein Antrag nötig für die Übernahme der Bedarfe und Leistungen wie z.B. Schulausflüge, mehrtägige Klassenfahrten, eine Schülerbeförderung oder eine Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler oder für Kinder die eine Kindertagesstätte besuchen. Über diesen von Ihnen gestellten Antrag gelten alle möglichen BuTLeistungen als beantragt.
    • Der persönliche Schulbedarf (Schulpauschale) muss nicht beantragt werden. Hier genügt ein entsprechender Nachweis (i.d.R. Schulbescheinigung).
    • Eine Ausnahme stellt die Beantragung auf Lernförderung dar. Hierfür ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
    • Bescheid über Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) (als PDF oder in Schriftform)
    • Je nach Bereich der Förderung: Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise (als PDF oder in Schriftform)
    • Ggf.: Schulbescheinigung (als PDF oder in Schriftform)
    • Ggf.: Vollmacht, wenn der Antrag stellvertretend gestellt wird (als PDF oder in Schriftform)

    Formulare

    Hinweise für Gütersloh

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Gütersloh

    Grundvoraussetzungen:

    • Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen, besteht ein Anspruch auf Bildungsleistungen nach dem Bildungs und Teilhabepaket. Hierfür müssen die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene eine allgemein oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.
    • Ausnahme: Für Personen die Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG beziehen, ist eine Berücksichtigung ihrer Bedarfe an Bildungsleistungen auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus möglich. Für diese Leistungsberechtigten gilt keine Altersgrenze.
    • Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen, besteht ein Anspruch auf Teilhabeleistungen am sozialen und kulturellen Leben nach dem Bildungs und Teilhabepaket, wenn sie noch nicht 19 Jahre alt sind .
    • Für Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem SGB II oder dem AsylbLG beziehen, besteht ein Anspruch auf Bildungs und Teilhabeleistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket, wenn im Rahmen der beruflichen Ausbildung keine ausreichende Ausbildungsvergütung zur Verfügung steht.
    • Achtung: Dies gilt nicht für Personen, die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten. Ausgenommen sind Personen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen.

    Ausflüge sowie ein- und mehrtägige Fahrten von Schulen und KiTas:

    • Mehrtägige Klassenfahrten müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.

    Persönlicher Schulbedarf:

    • Die Auszahlung erfolgt automatisiert im Rahmen dieser Leistungen und Sie müssen hierfür keinen separaten Antrag stellen.
    • Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, muss die Schulbedarfspauschale erstmalig beantragt werden.
    • Bei Kindern unter 7 Jahren oder über 15 Jahren ist eine Schulbescheinigung erforderlich.

    Schülerbeförderung:

    • Die tatsächlichen Aufwendungen werden nicht von Dritten (z. B. durch den Schulträger) übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann der Eigenteil erstattet werden.
    • Die Distanz zwischen dem Wohnort und der Schule/Einrichtung ist höher als die kommunal oder auf Landesebene als maßgeblich geregelte Mindestdistanz.
    • Wenn landesrechtliche Vorgaben (nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges) für die Mindestdistanz teilweise keine Rolle spielen (geregelt in bspw. § 28 Absatz 4 Satz 2 SGB II), kann als „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs" auch eine Schule mit besonderem Profil gelten (zum Beispiel eine Schule mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder eine Waldorfschule).

    Lernförderung:

    • Sie brauchen eine Beurteilung der Schule, ob eine Lernförderung zusätzlich erforderlich und geeignet ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wenn es schulische Angebote gibt, sind diese vorrangig wahrzunehmen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
    • Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
    • Für die Lernförderung muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Seit dem 1. Juli 2021 sind die individuellen Hilfen zur Lernförderung während der Pandemiezeit und im unmittelbaren Anschluss daran als Teil des am 5. Mai 2021 beschlossenen Aktionsprogramm "Aktionsprogramm Aufholen nach Corona" für Kinder und Jugendliche leichter zu erhalten. Es entfällt der gesonderte Antrag auf Übernahme der Aufwendungen für die Lernförderung bis zum 31. Dezember 2023.

    Mittagsverpflegung:

    • Besuch einer Schule, einer Kita oder einer Kindertagespflegeeinrichtung oder eines Hortes.
    • Die Mittagsverpflegung wird in schulischer Verantwortung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag zwischen der Schule und der Tageseinrichtung vereinbart.
    • Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Gütersloh

    • Sie stehen bereits im laufenden Leistungsbezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII).
    • Sie stellen einmal den Antrag für Bildung und Teilhabe. Mit diesem gelten alle möglichen BuTLeistungen als von Ihnen beantragt. Die einzige Ausnahme ist die Lernförderung. Für diese muss ein extra Antrag gestellt werden.
    • Sie reichen die erforderlichen Nachweise für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle (z.B. Sozialamt) oder über das OnlinePortal ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihre Mitteilung und errechnet Ihre Bedarfe.
    • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Bedarf und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
    • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
    • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
    • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erfolgt die Kostenübernahme je nach individuellem Fall durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter oder Geldleistungen

    Fristen

    Hinweise für Gütersloh

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Gütersloh

    Kosten

    Hinweise für Gütersloh

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Gütersloh

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 27.09.2024

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Gütersloh

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de