Wohngeld ZahlungOnline erledigen

    Wohngeld Zahlung

    Ihnen wird das bewilligte Wohngeld als berechtigte Person monatlich im Voraus gezahlt.

    Beschreibung

    Hinweise für Steinheim

    Wohngeld gibt es als Mietzuschuss (wenn Sie Mieter einer Wohnung oder eines Hauses sind) oder als Lastenzuschuss (wenn Sie Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung sind).

    Ihr tatsächlicher Wohngeldanspruch kann nur im Rahmen eines Antrags bei der für Sie zuständigen Wohngeldstelle nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ermittelt werden.

    Online-Dienst

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 17.05.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 2

    32839 Steinheim

    Version

    Technisch geändert am 14.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Steinheim

    Die vorzulegenden Unterlagen sind abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles. Es sind ggfs. folgende Unterlagen notwendig:

    • Wohngeldantrag (Vordruck)
    • Meldebestätigung
    • Aufenthaltserlaubnis
    • Bescheinigung des bisherigen Hauptwohnsitzes, ob und ggfs. wie lange dort Wohngeld gezahlt wurde
    • Nachweis über die Höhe der Mieteinnahmen
    • Nachweis über die Größe des Hauses oder der Wohnung (Wohnflächenberechnung)
    • Aufteilung der Wohnfläche und der gewerblich genutzten Fläche
    • Schwerbehindertenausweis
    • Sterbeurkunde
    • Schulbescheinigung
    • Studienbescheinigung
    • Nachweis, ob dem Grunde nach Anspruch auf BaföG besteht
    • Bescheinigung des Arbeitsamtes über die bestehende Meldung als Arbeitsuchender
    • BaföG-Bescheid
    • UVG-Bescheid
    • Bescheid über den Leistungsbezug beim Arbeitsamt mit Zahlungsbeleg
    • schriftliche Erklärung, wie der Lebensunterhalt bestritten wird
    • Elterngeldbescheid
    • Bescheinigung der Krankenkasse über die Höhe des Mutterschaftsgeldes
    • Bestätigung des Arbeitgebers über die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
    • Nachweis über das Bruttoeinkommen (auch geringfügig Beschäftigte ohne Lohnsteuerkarte)
    • Nachweis über die Höhe der anerkannten Werbungskosten
    • Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres bzw. Einkommenssteuererklärung
    • Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahme-Ausgabe-Überschussrechnung
    • Nachweis über die Höhe der Zinseinkünfte (z.B. Sparbücher)
    • Rentenbescheide (einschließlich Werks- und Zusatzrenten)
    • Erklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Abfindung des Arbeitgebers gezahlt wurde
    • Nachweis über eingehenden Unterhalt (z.B. Verpflichtungserklärungen, Gerichtsbeschluss, Vereinbarungen einschl. Quittungen)
    • Nachweis des Darlehnsgebers über die Höhe des Darlehns, das zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Anspruch genommen wird
    • Nachweis über gezahlten Unterhalt
    • Nachweis über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung bzw. entsprechender laufender Beiträge zur Kranken-, Lebens- und Rentenversicherung (z.B. Versicherungsverträge und Beitragsquittungen)

    Nur bei einem Antrag auf Mietzuschuss:

    • Mietbescheinigung (Vordruck)
    • Mietänderungsschreiben des Vermieters
    • Nachweis der Mietzahlungen (z.B. Kontoauszug oder Mietbuch)
    • Mietvertrag


    Nur bei einem Antrag auf Lastenzuschuss:

    • Antrag auf Lastenzuschuss (Vordrucke)
    • Fremdmittelbescheinigung (Vordruck)
    • Bescheid über Eigenheimzulage
    • Nachweis über zu zahlende Grundsteuer und Verwaltungskosten an Dritte
    • Bescheid über die Höhe des Aufwendungsdarlehens

    Formulare

    Das Antragsformular mit Anlage erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder zum Download auf der Website des Ministeriums der Finanzen.

    Vordrucke beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

    Voraussetzungen

    Sie sind verpflichtet ein Konto bei einem Geldinstitut der europäischen Union anzugeben, auf das das Wohngeld überwiesen werden kann. Möchten Sie, dass zukünftig das Wohngeld an den Vermieter oder ein anderes Haushaltsmitglied gezahlt wird, so teilen Sie dies bitte Ihrer Wohngeldstelle mit.

    Die Wohngeldbehörde entscheidet, ob es im Einzelfall geboten ist, dass das Wohngeld an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt wird.

    Dies kann entweder mit Ihrer schriftlichen Einwilligung oder wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne Ihre Einwilligung erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Ihnen bewilligte Wohngeld wird Ihnen monatlich im Voraus gezahlt.

    Fristen

    Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird.

    Kosten

    Hinweise für Steinheim

    gebührenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.

    Weitere Informationen

    Wer erhält Wohngeld? - Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (Link: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/bauen/wohnen/wohngeld-2020-ratschlaege-und-hinweise.pdf;jsessionid=C99A666DE26B69898CF9CC22CA5B7432.2_cid373?__blob=publicationFile&v=2 Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Link: https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld) Wohngeldrechner und Wohngeld-Online-Antrag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Link: https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW )

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Steinheim

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de