Wohngeld ZahlungOnline erledigen

    Wohngeld Zahlung

    Ihnen wird das bewilligte Wohngeld als berechtigte Person monatlich im Voraus gezahlt.

    Beschreibung

    Hinweise für Löhne

    Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Wohngeld gibt es als:

    • Mietzuschuss für Mieter bzw. Mieterinnen einer Wohnung
    • Mietzuschuss für Mieter bzw. Bewohnerinnen eines Zimmers
    • Mietzuschuss für Bewohner bzw. Bewohnerinnen eines Heims
    • Lastenzuschuss für Eigentümer bzw. Eigentümerinnen eines Eigenheims
    • Lastenzuschuss für Eigentümer bzw. Eigentümerinnen einer Eigentumswohnung.

    Unerheblich für die Gewährung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Altbau oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.

    Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der berechtigten Personen gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Damit Sie besser einschätzen können, ob auch Sie zum berechtigten Personenkreis gehören, haben wir Ihnen die grundlegenden Informationen unter dem Punkt "Weitere Informationen" zusammengestellt.

    Mit dem Online-Wohngeldrechner können Sie errechnen, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben, anschließend können Sie über diese Webseite auch einen Online-Wohngeldantrag stellen.

    Falls Sie lieber einen handschriftlichen Antrag ausfüllen und einreichen möchten, stehen Ihnen in der Download-Rubrik entsprechende Druckversionen bereit.

    Sie können Wohngeld auch mithilfe von Antragsvordrucken beantragen, die am PC ausgefüllt und dann an die Wohngeldbehörde der zuständigen Stadt oder Gemeinde gesandt werden, in der die Wohnung liegt. Diese barrierefreien Antragsvordrucke finden Sie auf Wohngeld | MHKBD.NRW zum Download. 

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_d5844d53ee87a59d821cbcb2c7e5832f

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 19.04.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    50.21 Wohngeld / Wohnungsbauförderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Oeynhausener Straße 41

    32584 Löhne

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Das Antragsformular mit Anlage erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder zum Download auf der Website des Ministeriums der Finanzen.

    Vordrucke beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

    Voraussetzungen

    Sie sind verpflichtet ein Konto bei einem Geldinstitut der europäischen Union anzugeben, auf das das Wohngeld überwiesen werden kann. Möchten Sie, dass zukünftig das Wohngeld an den Vermieter oder ein anderes Haushaltsmitglied gezahlt wird, so teilen Sie dies bitte Ihrer Wohngeldstelle mit.

    Die Wohngeldbehörde entscheidet, ob es im Einzelfall geboten ist, dass das Wohngeld an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt wird.

    Dies kann entweder mit Ihrer schriftlichen Einwilligung oder wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne Ihre Einwilligung erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Ihnen bewilligte Wohngeld wird Ihnen monatlich im Voraus gezahlt.

    Fristen

    Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird.

    Kosten

    Hinweise für Löhne

    Die Entgegennahme und Bearbeitung der Wohngeld-Anträge ist für Sie kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Löhne

    Alle Personen, die eine der nachstehend genannten Leistungen einschließlich Wohnkosten beziehen, sind vom Wohngeldbezug ausgeschlossen:

    • Arbeitslosengeld II 
    • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII 
    • Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. künftig Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
    • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
    • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)

     

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Löhne

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de