Wohngeld Zahlung
Beschreibung
Hinweise für Emsdetten
Wer erhält Wohngeld?
Bei Erfüllung der Einkommensvoraussetzungen erhalten für selbstgenutzten Wohnraum Wohngeld insbesondere
- Mieter/innen einer Wohnung oder eines Zimmers als Mietzuschuss,
- Eigentümer/innen eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss,
- Eigentümer/innen eines Mehrfamilienhauses als Mietzuschuss (dabei wird an Stelle der Miete der Mietwert zu Grunde gelegt).
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt ab von
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähigen Miete oder (z.B. bei Eigenheimen) Belastung.
Für diese, in jedem Einzelfall unterschiedlichen Berechnungen gibt es keine Faustregel. Wir empfehlen daher, sich lieber einmal zuviel als einmal zu wenig duch die Wohngeldstelle beraten zu lassen.
Die Anträge werden bei der Wohngeldstelle mit den entsprechenden Anlagen ausgehändigt. Wohngeld wird frühestens ab Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag bei der Stadtverwaltung Emsdetten eingeht.
Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert auf der Homepage des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW mit dem Wohngeldprobeberechner rechnen lassen. Dieser befindet sich auf der Seite www.mbwsv.nrw.de im Bereich Wohnen. Darüber hinaus stehen Ihnen dort weitere Informationen zum Thema Wohngeld zur Verfügung.
Sofern Sie Wohngeld beziehen, sind Sie berechtigt, Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zu beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie in der Dienstleistung "Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Menschen" oder wenden Sie sich direkt an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters im Rathaus der Stadt Emsdetten (EG).
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Ansprechpartner
Formulare
Das Antragsformular mit Anlage erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder zum Download auf der Website des Ministeriums der Finanzen.
Vordrucke beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Voraussetzungen
Sie sind verpflichtet ein Konto bei einem Geldinstitut der europäischen Union anzugeben, auf das das Wohngeld überwiesen werden kann. Möchten Sie, dass zukünftig das Wohngeld an den Vermieter oder ein anderes Haushaltsmitglied gezahlt wird, so teilen Sie dies bitte Ihrer Wohngeldstelle mit.
Die Wohngeldbehörde entscheidet, ob es im Einzelfall geboten ist, dass das Wohngeld an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt wird.
Dies kann entweder mit Ihrer schriftlichen Einwilligung oder wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne Ihre Einwilligung erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Emsdetten
Wohngeldgesetz, Sozialgesetzbuch
Verfahrensablauf
Das Ihnen bewilligte Wohngeld wird Ihnen monatlich im Voraus gezahlt.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.10.2021
Stichwörter
Hinweise für Emsdetten