Wohngeld Zahlung

    Wohngeld Zahlung

    Ihnen wird das bewilligte Wohngeld als berechtigte Person monatlich im Voraus gezahlt.

    Beschreibung

    Hinweise für Dormagen

    Für einen Antrag auf Wohngeld gibt es folgende Möglichkeiten:

    Folgendes Formular wird benötigt und ist bei der örtlichen Wohngeldstelle oder dem Einwohnermeldeamt der Stadt Dormagen erhältlich bzw. kann hier herunter geladen werden:

    • Der Wohngeldantrag kann online gestellt werden. Hierfür kann der Link zum Wohngeldrechner (rechts unter Onlinedienstleistungen) genutzt werden.
    • Alternativ kann der Wohngeldantrag auf dem Postweg oder persönlich eingericht werden. Nutzen Sie hierzu bitte den Antrag auf Wohngeld (rechts unter Onlinedienstleistungen)

    Für einen Antrag auf Mietzuschuss benötigen wir folgende Unterlagen:

    • bei Erstanträgen: Mietvertrag
    • Bescheinigung des Vermieters (Mietbescheinigung)
    • Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber, Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, aktuelle Rentenbescheide etc.)
    • Schulbescheinigungen bei Kindern über 16 Jahren
    • Schwerbehindertenausweise (falls vorhanden)
    • Bescheide über Pflegegeld (falls vorhanden)
    • Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen (Urteil oder Titel, Kontoauszüge der letzten 12 Monate über Zahlung)
    • Nachweise über Kapitalerträge - auch unter dem Sparerfreibetrag (Kopie Kontoauszüge, Sparbücher etc.)

     

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_a247c8b5781d80bf75821b81756f9f67

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 06.01.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Soziale Leistungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Wierich-Platz 2

    41539 Dormagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02133 257-5762

    Version

    Technisch geändert am 06.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Das Antragsformular mit Anlage erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder zum Download auf der Website des Ministeriums der Finanzen.

    Vordrucke beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

    Voraussetzungen

    Sie sind verpflichtet ein Konto bei einem Geldinstitut der europäischen Union anzugeben, auf das das Wohngeld überwiesen werden kann. Möchten Sie, dass zukünftig das Wohngeld an den Vermieter oder ein anderes Haushaltsmitglied gezahlt wird, so teilen Sie dies bitte Ihrer Wohngeldstelle mit.

    Die Wohngeldbehörde entscheidet, ob es im Einzelfall geboten ist, dass das Wohngeld an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt wird.

    Dies kann entweder mit Ihrer schriftlichen Einwilligung oder wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne Ihre Einwilligung erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dormagen

    Wohngeldgesetz

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Dormagen

    Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.

    Sie können den Antrag auf Wohngeld online stellen.

    Zudem bieten wir Ihnen hier alle notwendigen Formulare / Vordrucke als PDF-Dateien an.

    Fristen

    Hinweise für Dormagen

    Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.

    Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.

    Kosten

    Wird das Wohngeld an Ihren Wohnsitz übermittelt, da die Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut der europäischen Union nicht möglich ist, haben Sie die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. Die Überweisungskosten werden dann vom Wohngeld abgezogen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Dormagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de