Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister

    Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister

    Hinweise für Senden

    Beschreibung

    Hinweise für Senden

    Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.

    Hierzu ist bei der Meldebehörde ein Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen. Die Gründe für die beantragte Auskunftssperre sind glaubhaft darzulegen und durch entsprechende Nachweise (z. B. Urteile, gerichtliche Anordnungen, Bescheinigungen, Zeugenaussagen, ärztliche Atteste, Polizeiberichte) deutlich zu machen. Den Antrag finden Sie rechts unter "Dokumente".

    Die Auskunftssperre bezieht sich ausschließlich auf Auskünfte aus dem Melderegister der Gemeinde Senden.

    Auskunftssperren haben nur Auswirkungen gegenüber privaten Anfragen. Behörden und sonstige öffentlichen Stellen erhalten weiterhin Auskunft unter Hinweis der bestehenden Auskunftssperre.

    Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

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    Version

    Technisch geändert am 09.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

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    Münsterstraße 30

    48308 Senden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02597 699-104

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    Technisch geändert am 09.05.2024

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de