Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister
Hinweise für Senden
Beschreibung
Hinweise für Senden
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.
Hierzu ist bei der Meldebehörde ein Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen. Die Gründe für die beantragte Auskunftssperre sind glaubhaft darzulegen und durch entsprechende Nachweise (z. B. Urteile, gerichtliche Anordnungen, Bescheinigungen, Zeugenaussagen, ärztliche Atteste, Polizeiberichte) deutlich zu machen. Den Antrag finden Sie rechts unter "Dokumente".
Die Auskunftssperre bezieht sich ausschließlich auf Auskünfte aus dem Melderegister der Gemeinde Senden.
Auskunftssperren haben nur Auswirkungen gegenüber privaten Anfragen. Behörden und sonstige öffentlichen Stellen erhalten weiterhin Auskunft unter Hinweis der bestehenden Auskunftssperre.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen