Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister
Hinweise für Lindlar
Beschreibung
Hinweise für Lindlar
Jeder Bürger hat gem. §§ 34 ff. Meldegesetz NW das Recht, gegen die Weitergabe seiner Daten anläßlich von Alters- oder Ehejubiläen, an Adressbuchverlage oder an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen, Widerspruch einzulegen oder Anträge auf Einrichtung von Übermittlungs- bzw. Auskunftsperren zu stellen. Die Anträge bzw. der Widerspruch ist bei der Gemeinde formlos schriftlich zu stellen bzw. zu erheben.
Der Bürger erhält aufgrund seines Antrags/Widerspruchs einen entsprechenden Bescheid. Die Anträge sind gebührenfrei. Darüberhinaus besteht die Möglichkeit bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange, eine Auskunftssperre zu beantragen.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen