Sozialhilfe für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen
Minderjährige Kinder, die in einer anderen Familie leben (Pflegefamilie oder Verwandte), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erhalten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Pflegekindes zu sichern. Auch Pflegepersonen können diese erhalten.
Beschreibung
Hinweise für Gütersloh
Viele Kinder werden in so genannten Pflegefamilien untergebracht. Was sind das für Kinder und welche Formen von Pflege gibt es?
Pflegekinder kommen in vielen Fällen aus Familien, die sich in sozialer Notlage befinden. Diese Notlagen können durch Suchterkrankungen, psychischen Krankheiten, finanzieller Schwierigkeiten oder andere belastenden Situationen in der Herkunftsfamilie verursacht werden. Die Kinder haben häufig Erfahrungen mit Gewalt, Missbrauch Kriminalität und Beziehungsabbrüchen gemacht.
Wenn es nicht möglich ist, durch Beratung (Erziehungsberatung, Sozialpädagogische Familienhilfe, etc.) oder andere geeignete Maßnahmen die Familie zu unterstützen, so dass ein Verbleiben der Kinder möglich ist, kann die Unterbringung in einer Pflegefamilie eine gute Lösung sein.
Der Pflegekinderdienst sucht daher Familien, die bereit sind, Kinder für einen befristeten Zeitraum oder auch dauerhaft aufzunehmen.
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Ansprechpartner
3.5.7: Regionalstelle West in Harsewinkel
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05247 9235-50
Fax: 05247 9235-60
3.5.5: Regionalstelle Ost in Rietberg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05244 92745-0
Fax: 05244 92745-20
3.5.4: Regionalstelle Nord in Halle (Westf.)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05201 8145-0
Fax: 05201 8145-50
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Voraussetzungen:
- Das Kind hat das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet (Ausnahmen sind möglich)
- Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts (sich in Verwandtenpflege befindend oder in einer Pflegefamilie lebend)
- Kein Anspruch auf Hilfen zur Erziehung vom Jugendamt (und damit kein Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe)
- Nicht ausreichendes Einkommen und Vermögen des Kindes
- Keine (ausreichenden) Unterhaltsansprüche des Pflegekindes gegen andere Personen (z.B. gegen die leiblichen Eltern)
- Keine ausreichenden Ansprüche des Pflegekindes oder der Pflegeperson auf andere Leistungen (z.B. Kinderzuschlag)
Auch Einkommen und Vermögen der Pflegefamilie reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt des Pflegekindes sicherzustellen
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 27 – 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- §§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Verordnung zur Durchführung des § 82
- Verordnung zur Durchführung des § 90
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Sie beträgt höchstens ein halbes Jahr, ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2023