Sozialhilfe für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen
Minderjährige Kinder, die in einer anderen Familie leben (Pflegefamilie oder Verwandte), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erhalten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Pflegekindes zu sichern. Auch Pflegepersonen können diese erhalten.
Beschreibung
Hinweise für Gütersloh
Viele Kinder werden in so genannten Pflegefamilien untergebracht. Was sind das für Kinder und welche Formen von Pflege gibt es?
Pflegekinder kommen in vielen Fällen aus Familien, die sich in sozialer Notlage befinden. Diese Notlagen können durch Suchterkrankungen, psychischen Krankheiten, finanzieller Schwierigkeiten oder andere belastenden Situationen in der Herkunftsfamilie verursacht werden. Die Kinder haben häufig Erfahrungen mit Gewalt, Missbrauch Kriminalität und Beziehungsabbrüchen gemacht.
Wenn es nicht möglich ist, durch Beratung (Erziehungsberatung, Sozialpädagogische Familienhilfe, etc.) oder andere geeignete Maßnahmen die Familie zu unterstützen, so dass ein Verbleiben der Kinder möglich ist, kann die Unterbringung in einer Pflegefamilie eine gute Lösung sein.
Der Pflegekinderdienst sucht daher Familien, die bereit sind, Kinder für einen befristeten Zeitraum oder auch dauerhaft aufzunehmen.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
3.5.7: Regionalstelle West in Harsewinkel
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05247 9235-50
Fax: 05247 9235-60
3.5.5: Regionalstelle Ost in Rietberg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05244 92745-0
Fax: 05244 92745-20
3.5.4: Regionalstelle Nord in Halle (Westf.)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05201 8145-0
Fax: 05201 8145-50
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Gütersloh
- Gültige Personaldokumente (Geburtsurkunde, Meldebestätigung)
- Bevollmächtigung der Eltern oder Sorgeberechtigten (Vollmacht zur Personensorge)
- Stellungnahme des Jugendamtes
- Feststellung, ob Hilfen zur Erziehung nach Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erforderlich sind
- Einkommensnachweise des Kindes (z.B. Kindergeld, Waisenrente, Halbwaisenrente, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder sonstiges Einkommen)
- Vermögensnachweise des Kindes - beispielsweise für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrenten-Verträge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kontoauszüge des Kindes
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes
- Mietvertrag (gegebenenfalls Mietänderungsschreiben) bzw. Nachweise über die Kosten für Unterkunft und Heizung
- Erlaubnis zur Vollzeitpflege vom Jugendamt
Dieser Nachweis ist für folgende Personen nicht erforderlich:
-
- Großeltern oder Urgroßeltern
- Geschwister
- Onkel oder Tante
- Neffe oder Nichte
Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist vom Einzelfall abhängig. Ihr zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Verträge zur Vermögensübertragung oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Voraussetzungen:
- Das Kind hat das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet (Ausnahmen sind möglich)
- Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts (sich in Verwandtenpflege befindend oder in einer Pflegefamilie lebend)
- Kein Anspruch auf Hilfen zur Erziehung vom Jugendamt (und damit kein Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe)
- Nicht ausreichendes Einkommen und Vermögen des Kindes
- Keine (ausreichenden) Unterhaltsansprüche des Pflegekindes gegen andere Personen (z.B. gegen die leiblichen Eltern)
- Keine ausreichenden Ansprüche des Pflegekindes oder der Pflegeperson auf andere Leistungen (z.B. Kinderzuschlag)
Auch Einkommen und Vermögen der Pflegefamilie reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt des Pflegekindes sicherzustellen
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 27 – 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- §§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Verordnung zur Durchführung des § 82
- Verordnung zur Durchführung des § 90
Verfahrensablauf
Hinweise für Gütersloh
Die Bewilligung für Minderjährige in der Verwandtenpflege kann beim Sozialamt beantragt werden. Sie muss aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig bzw. in einer Notlage ist und die Voraussetzungen zur Hilfegewährung erfüllt.
Einen Bedarf auf Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie z.B. online über die Sozialplattform oder auf schriftlichem Wege bekanntgeben.
- Die Entscheidung ist von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig, hierfür ist ggf. zusätzlich ein entsprechendes Formular einzureichen.
- Reichen Sie zusammen mit dem Formular alle erforderlichen Unterlagen ein.
- Das Sozialamt wird über Ihren Bedarf entscheiden.
- Das Sozialamt muss über Ihre Bedarfsmeldung entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurde Ihr Bedarf festgestellt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er nicht festgestellt, einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen muss der Bescheid die Gründe der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
- Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem Sozialamt mitzuteilen.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Sie beträgt höchstens ein halbes Jahr, ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Kosten
Hinweise für Gütersloh
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Hinweise für Gütersloh
Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Informationen zu den Regelbedarfsstufen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
URL: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/regelbedarfsstufen.html https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/regelbedarfsstufen.html
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2023
Stichwörter
Hinweise für Gütersloh