Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung für Minderjährige in VerwandtenpflegeOnline erledigen

    Sozialhilfe für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen

    Minderjährige Kinder, die in einer anderen Familie leben (Pflegefamilie oder Verwandte), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erhalten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Pflegekindes zu sichern. Auch Pflegepersonen können diese erhalten.

    Beschreibung

    Hinweise für Sankt Augustin

    Überwiegend in Privathaushalten lebende Personen, die keinen vorrangigen Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch bzw. sonstigen anderen Ansprüchen haben, beziehen Hilfe zum Lebensunterhalt. In Partnerschaft zusammen wohnende Personen sowie im Haushalt lebende minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres gelten als Bedarfsgemeinschaft.

    Diese Hilfe umfasst:

    • Geldleistungen in Höhe des Regelbedarfs
    • Mehrbedarfe
    • einmalige Bedarfe
    • Übernahme von (Sozial)-Versicherungsbeiträgen
    • Kosten der Unterkunft und Heizung

    Da es sich bei der Sozialhilfe nicht um eine rentenähnliche Dauerleistung handelt, erfolgt eine Bewilligung quasi monatlich, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.

    Für hilfebedürftige Kinder können bei Vorliegen der Voraussetzungen zudem Leistungen zur Bildung und Teilhabe geleistet werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 08.10.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachdienst Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53757 Sankt Augustin

    Version

    Technisch geändert am 22.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültige Personaldokumente (Geburtsurkunde, Meldebestätigung)
    • Bevollmächtigung der Eltern oder Sorgeberechtigten (Vollmacht zur Personensorge)
    • Stellungnahme des Jugendamtes
    • Feststellung, ob Hilfen zur Erziehung nach Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erforderlich sind
    • Einkommensnachweise des Kindes (z.B. Kindergeld, Waisenrente, Halbwaisenrente, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder sonstiges Einkommen)
    • Vermögensnachweise des Kindes - beispielsweise für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrenten-Verträge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kontoauszüge des Kindes
    • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes
    • Mietvertrag (gegebenenfalls Mietänderungsschreiben) bzw. Nachweise über die Kosten für Unterkunft und Heizung
    • Erlaubnis zur Vollzeitpflege vom Jugendamt

    Dieser Nachweis ist für folgende Personen nicht erforderlich:

      • Großeltern oder Urgroßeltern
      • Geschwister
      • Onkel oder Tante
      • Neffe oder Nichte

    Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist vom Einzelfall abhängig. Ihr zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Verträge zur Vermögensübertragung oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen:

    • Das Kind hat das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet (Ausnahmen sind möglich)
    • Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts (sich in Verwandtenpflege befindend oder in einer Pflegefamilie lebend)
    • Kein Anspruch auf Hilfen zur Erziehung vom Jugendamt (und damit kein Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe)
    • Nicht ausreichendes Einkommen und Vermögen des Kindes
    • Keine (ausreichenden) Unterhaltsansprüche des Pflegekindes gegen andere Personen (z.B. gegen die leiblichen Eltern)
    • Keine ausreichenden Ansprüche des Pflegekindes oder der Pflegeperson auf andere Leistungen (z.B. Kinderzuschlag)

    Auch Einkommen und Vermögen der Pflegefamilie reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt des Pflegekindes sicherzustellen

    Rechtsgrundlage(n)

    • §§ 27 – 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • §§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Verordnung zur Durchführung des § 82
    • Verordnung zur Durchführung des § 90

    Verfahrensablauf

    Die Bewilligung für Minderjährige in der Verwandtenpflege kann beim Sozialamt beantragt werden. Sie muss aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig bzw. in einer Notlage ist und die Voraussetzungen zur Hilfegewährung erfüllt.

    Einen Bedarf auf Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie z.B. online über die Sozialplattform oder auf schriftlichem Wege bekanntgeben.

    • Die Entscheidung ist von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig, hierfür ist ggf. zusätzlich ein entsprechendes Formular einzureichen.
       
    • Reichen Sie zusammen mit dem Formular alle erforderlichen Unterlagen ein.
       
    • Das Sozialamt wird über Ihren Bedarf entscheiden.
       
    • Das Sozialamt muss über Ihre Bedarfsmeldung entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
       
    • Wurde Ihr Bedarf festgestellt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er nicht festgestellt, einen Ablehnungsbescheid.
       
    • In beiden Fällen muss der Bescheid die Gründe der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
       
    • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
       

    Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem Sozialamt mitzuteilen.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Sie beträgt höchstens ein halbes Jahr, ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.

    Kosten

    Hinweise für Sankt Augustin

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Sankt Augustin

    Die Sachbearbeitung erfolgt gemäß der nachfolgenden Buchstabenaufteilung:

    Frau Offizier (Buchstaben A, B)

    Frau Hein (Buchstaben E, F)

    Herr Schaefer (Buchstaben G, H, I, L, T)

    Frau Winkels (Buchstaben G, H, I, L, T)

    Herr Linka (Buchstaben C, D, J, V - Y)

    Frau Schillings (Buchstaben R, S (ohne Sch))

    Frau Kuppert (Buchstaben N - Q)

    Frau Hens (Buchstaben K, M, Sch, U, Z)

    Frau Pinsdorf (Buchstaben K, M, Sch, U, Z)

    Um einen reibungslosen Ablauf bei einer persönlichen Beratung zu gewährleisten, vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin. Die Kontaktdaten finden Sie unter "zuständige Kontaktperson".

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de