Sozialhilfe für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen
Hinweise für Bad Honnef
Minderjährige Kinder, die in einer anderen Familie leben (Pflegefamilie oder Verwandte), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erhalten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Pflegekindes zu sichern. Auch Pflegepersonen können diese erhalten.
Beschreibung
Hinweise für Bad Honnef
Personen, die aufgrund eines Amtsärztlichen Gutachtens des Jobcenters für länger als 6 Monate aber nicht auf Dauer erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, sofern sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögens sowie dem des Ehepartners sicherstellen können.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
-
- den jeweils gültigen Regelbedarfssatz
- die Kosten für Unterkunft und Heizung, sofern die Kosten angemessen sind
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- ggfs. Mehrbedarfe
- den jeweils gültigen Regelbedarfssatz
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Soziales und Asyl: asyl@bad-honnef.de
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten möchten, benötigen Sie die folgenden Nachweise:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung (Amtsärztliches Gutachten)
- Einkommensnachweise
- Vermögensnachweise
- Mietvertrag
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, Versicherungsstatus
Wichtig: Die Aufzählung der Unterlagen ist nicht abschließend. Der Umfang der benötigten Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist vom Einzelfall abhängig.
Hier finden Sie weitere Informationen:
Formulare
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Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
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Voraussetzungen:
- Das Kind hat das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet (Ausnahmen sind möglich)
- Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts (sich in Verwandtenpflege befindend oder in einer Pflegefamilie lebend)
- Kein Anspruch auf Hilfen zur Erziehung vom Jugendamt (und damit kein Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe)
- Nicht ausreichendes Einkommen und Vermögen des Kindes
- Keine (ausreichenden) Unterhaltsansprüche des Pflegekindes gegen andere Personen (z.B. gegen die leiblichen Eltern)
- Keine ausreichenden Ansprüche des Pflegekindes oder der Pflegeperson auf andere Leistungen (z.B. Kinderzuschlag)
Auch Einkommen und Vermögen der Pflegefamilie reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt des Pflegekindes sicherzustellen
Rechtsgrundlage(n)
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- §§ 27 – 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- §§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Verordnung zur Durchführung des § 82
- Verordnung zur Durchführung des § 90
Verfahrensablauf
Hinweise für Bad Honnef
Die Bewilligung für Minderjährige in der Verwandtenpflege kann beim Sozialamt beantragt werden. Sie muss aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig bzw. in einer Notlage ist und die Voraussetzungen zur Hilfegewährung erfüllt.
Einen Bedarf auf Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie z.B. online über die Sozialplattform oder auf schriftlichem Wege bekanntgeben.
- Die Entscheidung ist von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig, hierfür ist ggf. zusätzlich ein entsprechendes Formular einzureichen.
- Reichen Sie zusammen mit dem Formular alle erforderlichen Unterlagen ein.
- Das Sozialamt wird über Ihren Bedarf entscheiden.
- Das Sozialamt muss über Ihre Bedarfsmeldung entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurde Ihr Bedarf festgestellt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er nicht festgestellt, einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen muss der Bescheid die Gründe der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
- Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem Sozialamt mitzuteilen.
Fristen
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Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
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Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Sie beträgt höchstens ein halbes Jahr, ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Kosten
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Keine
Hinweise (Besonderheiten)
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Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
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Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Informationen zu den Regelbedarfsstufen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
URL: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/regelbedarfsstufen.html https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/regelbedarfsstufen.html
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2023
Stichwörter
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