Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung für Minderjährige in VerwandtenpflegeOnline erledigen

    Sozialhilfe für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen

    Minderjährige Kinder, die in einer anderen Familie leben (Pflegefamilie oder Verwandte), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erhalten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Pflegekindes zu sichern. Auch Pflegepersonen können diese erhalten.

    Beschreibung

    Hinweise für Düren

    Wer in wirtschaftlicher Not ist oder in Not zu geraten droht, hat Anspruch auf Sozialhilfe, sofern er sich nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen selbst helfen kann.

    Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ist eine existenzsichernde Grundversorgung für

    • Personen, die befristet erwerbsunfähig sind ("auf Zeit"). Die Feststellung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung.
    • minderjährige Kinder unter 15 Jahren, die nicht bei den Eltern wohnen und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Jugendhilfegesetz haben
    • Personen, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und eine vorgezogene Altersrente beziehen.


    Die Leistungen der Sozialhilfe sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie Ernährung, eine angemessene Unterkunft, Heizung, Haushaltsenergie sowie sonstige Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die dahingehenden Bedarfe werden mit Ausnahme der Unterkunfts- und Heizkosten von den Regelsätzen erfasst. Diese beinhalten ebenso Anteile für die Anschaffung von einmaligen Bedarfen, wie Hausrat und Bekleidung. Darüber hinausgehende Einzelbeihilfen kommen nur in eingeschränktem Umfang in Betracht.

    Neben dem Regelbedarf werden die (angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe (z. B. Mehrbedarf bei Alleinerziehung oder kostenaufwendige Ernährung) gewährt. Ferner können angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.

    Kinder, Jugendliche sowie junge Erwachsene, die SGB XII Leistungen beziehen, können auf Antrag "Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft" erhalten, sogenannte BuT-Leistungen. Nähere Informationen finden Sie auch unter der Rubrik Bildungs- und Teilhabebedarf

    Online-Dienste

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    Version

    Technisch geändert am 01.03.2023

    Sprache

    Deutsch

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    Version

    Technisch geändert am 17.11.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sozialhilfe SGB XII

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 34

    52349 Düren

    Version

    Technisch geändert am 18.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Düren

    Adresse

    Hausanschrift

    Bismarckstraße 16

    52351 Düren

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0242122 1050 000

    Fax: 0242122 18258

    E-Mail: amt50@kreis-dueren.de

    Version

    Technisch geändert am 02.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sozialamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 34

    52349 Düren

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02421 25-2711

    Version

    Technisch geändert am 18.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Linnich

    Adresse

    Hausanschrift

    Bismarckstraße 16

    52351 Düren

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0242122 1050 000

    Fax: 0242122 18258

    E-Mail: amt50@kreis-dueren.de

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Düren

    Damit eine Vorabprüfung durch die Zentrale Anlaufstelle erfolgen kann, ist die Vorlage folgende Unterlagen hilfreich:

    • Personalausweis/Pass
    • ggf. Schwerbehindertenausweis
    • Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
    • Mietvertrag (ggf. Nachweis über aktuelle Miethöhe)
    • Letzte Betriebs-/Heizkostenabrechnung, soweit nicht in der Miete enthalten
    • Einkommensunterlagen der letzten drei Monate (z.B. Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, Leistungsbescheid Jobcom/Agentur für Arbeit, etc.)
    • Vermögensunterlagen, soweit vorhanden (z.B. Sparbuch, letzter Jahresauszug Bausparvertrag, Fahrzeugschein, Lebensversicherung)
    • Sofern zuvor andere Leistungen bezogen wurden, entsprechender Einstellungsbescheid
    • ggf. Bestellungsurkunde des Betreuers
    • ggf. Bescheid des Landschaftsverbandes über Leistungen des ambulant betreuten Wohnens

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen:

    • Das Kind hat das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet (Ausnahmen sind möglich)
    • Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts (sich in Verwandtenpflege befindend oder in einer Pflegefamilie lebend)
    • Kein Anspruch auf Hilfen zur Erziehung vom Jugendamt (und damit kein Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe)
    • Nicht ausreichendes Einkommen und Vermögen des Kindes
    • Keine (ausreichenden) Unterhaltsansprüche des Pflegekindes gegen andere Personen (z.B. gegen die leiblichen Eltern)
    • Keine ausreichenden Ansprüche des Pflegekindes oder der Pflegeperson auf andere Leistungen (z.B. Kinderzuschlag)

    Auch Einkommen und Vermögen der Pflegefamilie reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt des Pflegekindes sicherzustellen

    Rechtsgrundlage(n)

    • §§ 27 – 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • §§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Verordnung zur Durchführung des § 82
    • Verordnung zur Durchführung des § 90

    Verfahrensablauf

    Die Bewilligung für Minderjährige in der Verwandtenpflege kann beim Sozialamt beantragt werden. Sie muss aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig bzw. in einer Notlage ist und die Voraussetzungen zur Hilfegewährung erfüllt.

    Einen Bedarf auf Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie z.B. online über die Sozialplattform oder auf schriftlichem Wege bekanntgeben.

    • Die Entscheidung ist von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig, hierfür ist ggf. zusätzlich ein entsprechendes Formular einzureichen.
       
    • Reichen Sie zusammen mit dem Formular alle erforderlichen Unterlagen ein.
       
    • Das Sozialamt wird über Ihren Bedarf entscheiden.
       
    • Das Sozialamt muss über Ihre Bedarfsmeldung entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
       
    • Wurde Ihr Bedarf festgestellt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er nicht festgestellt, einen Ablehnungsbescheid.
       
    • In beiden Fällen muss der Bescheid die Gründe der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
       
    • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
       

    Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem Sozialamt mitzuteilen.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Sie beträgt höchstens ein halbes Jahr, ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Düren

    Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren. Wer Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte, muss daher sämtliche anderen Hilfs - und Einkommensmöglichkeiten vorrangig ausschöpfen (z. B. Ansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II/ Hartz IV) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII).

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de