Hilfe zum Lebensunterhalt
Minderjährige Kinder, die in einer anderen Familie leben (Pflegefamilie oder Verwandte), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erhalten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Pflegekindes zu sichern. Auch Pflegepersonen können diese erhalten.
Beschreibung
Hinweise für Viersen
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Sozialleistung, die bedürftigen, nicht erwerbsfähigen Personen zugutekommt. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten lediglich Personen, um ihr Existenzminimum zu sichern, die weder Arbeitslosengeld II (Jobcenter) noch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. Voraussetzung ist der Nachweis der befristeten Erwerbsminderung, den die Rentenversicherung ausstellt.
Reichen Ihre und ggf. die des Ehegatten/Lebenspartner/Partners vorhandenen Mittel nicht aus, den gesetzlich notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, besteht die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung zu erhalten.
Berücksichtigt werden höchstens die angemessenen Kosten für die Unterkunft. Die Angemessenheit richtet sich nach der Bruttokaltmiete (Kaltmiete zzgl. Nebenkosten ohne Heizkosten). Im Kreis Viersen fallen diese nach Wohnort unterschiedlich aus.
Die Heizkosten können auch nur in angemessener Höhe berücksichtigt werden und richten sich nach dem Preis je m²-Wohnfläche.
Der Kreis Viersen ist für Sie zuständig, wenn Sie als EU-Bürger teilweise/befristet erwerbsgemindert sind oder wenn sie in einer sog. besonderen Wohnform leben.
Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger teilweise/befristet erwerbsgemindert sind, ist für Sie das Sozialamt Ihres Wohnortes zuständig.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Gültige Personaldokumente (Geburtsurkunde, Meldebestätigung)
- Bevollmächtigung der Eltern oder Sorgeberechtigten (Vollmacht zur Personensorge)
- Stellungnahme des Jugendamtes
- Feststellung, ob Hilfen zur Erziehung nach Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erforderlich sind
- Einkommensnachweise des Kindes (z.B. Kindergeld, Waisenrente, Halbwaisenrente, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder sonstiges Einkommen)
- Vermögensnachweise des Kindes - beispielsweise für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrenten-Verträge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kontoauszüge des Kindes
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes
- Mietvertrag (gegebenenfalls Mietänderungsschreiben) bzw. Nachweise über die Kosten für Unterkunft und Heizung
- Erlaubnis zur Vollzeitpflege vom Jugendamt
Dieser Nachweis ist für folgende Personen nicht erforderlich:
-
- Großeltern oder Urgroßeltern
- Geschwister
- Onkel oder Tante
- Neffe oder Nichte
Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist vom Einzelfall abhängig. Ihr zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Verträge zur Vermögensübertragung oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Hinweise für Viersen
- Einkommens- und Vermögensnachweise der letzten drei Monate (auch des Ehegatten/Lebenspartners/eheähnliche Gemeinschaft)
- Mietvertrag
- letzte Heiz- und Nebenkostenabrechnung
- ggf. letzte Mieterhöhung
- ggf. Schwerbehindertenausweis
- ggf. Vollmacht/Betreuungsurkunde
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 27 – 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- §§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Verordnung zur Durchführung des § 82
- Verordnung zur Durchführung des § 90
Verfahrensablauf
Die Bewilligung für Minderjährige in der Verwandtenpflege kann beim Sozialamt beantragt werden. Sie muss aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig bzw. in einer Notlage ist und die Voraussetzungen zur Hilfegewährung erfüllt.
Einen Bedarf auf Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie z.B. online über die Sozialplattform oder auf schriftlichem Wege bekanntgeben.
- Die Entscheidung ist von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig, hierfür ist ggf. zusätzlich ein entsprechendes Formular einzureichen.
- Reichen Sie zusammen mit dem Formular alle erforderlichen Unterlagen ein.
- Das Sozialamt wird über Ihren Bedarf entscheiden.
- Das Sozialamt muss über Ihre Bedarfsmeldung entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurde Ihr Bedarf festgestellt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er nicht festgestellt, einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen muss der Bescheid die Gründe der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
- Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem Sozialamt mitzuteilen.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Sie beträgt höchstens ein halbes Jahr, ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Kosten
Hinweise für Viersen
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Informationen zu den Regelbedarfsstufen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
URL: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/regelsaetze-erhoehung-2222924
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2023
Stichwörter
Hinweise für Viersen