Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung für Minderjährige in VerwandtenpflegeOnline erledigen

    Hilfe zum Lebensunterhalt

    Minderjährige Kinder, die in einer anderen Familie leben (Pflegefamilie oder Verwandte), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erhalten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Pflegekindes zu sichern. Auch Pflegepersonen können diese erhalten.

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    Version

    Technisch geändert am 01.06.2023

    Sprache

    Deutsch

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Kleve

    Adresse

    Hausanschrift

    Nassauerallee 15-23

    47533 Kleve

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02821 85-0

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Teamleitung Allgemeine Sozialhilfe / Wohngeld

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 15

    47574 Goch

    Version

    Technisch geändert am 10.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sozialwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 15

    47574 Goch

    Version

    Technisch geändert am 05.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Kreisverwaltung Kleve

    Adresse

    Hausanschrift

    Nassauerallee 15-23

    47533 Kleve

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02821 85-0

    Version

    Technisch geändert am 01.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sozialwesen

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    Markt 15

    47574 Goch

    Version

    Technisch geändert am 10.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sozialwesen

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    Markt 15

    47574 Goch

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    Technisch geändert am 10.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Goch

    Frührentnern und Personen, die eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, aber auch Minderjährigen unter 15 Jahren, die nicht mit mindestens einem Elternteil zusammenleben und Personen, die nicht anspruchsberechtigt im SGB II sind, kann Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden.

    Ein Anspruch ergibt sich, wenn das Einkommen und Vermögen aller im Haushalt lebender Personen nicht ausreichend ist, den Lebensunterhalt sicherzustellen. Vereinfacht gesagt, besteht ein Anspruch, wenn der Bedarf größer ist als das Einkommen und die Lücke nicht durch vorhandenes Vermögen geschlossen werden kann.

    Für Personen, die zuvor Bürgergeld bezogen haben, endet die Pflichtversicherung in der Krankenkasse mit Einstellung dieser Leistung. Diese Personen können einen Antrag auf Aufnahme in die freiwillige Krankenversicherung bei ihrer Krankenkasse stellen. Die Beiträge werden auf Antrag im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen.

     

    Rechtsgrundlage(n)

    • §§ 27 – 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • §§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Verordnung zur Durchführung des § 82
    • Verordnung zur Durchführung des § 90

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Goch

    Die Leistungen werden ab dem Tag des Bekanntwerdens der Hilfebedürftigkeit gewährt.

    Es sind alle Nachweise zum Einkommen und Vermögen zur Prüfung vorzulegen. Nur so ist gewährleistet, dass Ihr Anspruch richtig ausgerechnet werden kann.

     

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Sie beträgt höchstens ein halbes Jahr, ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Goch

    Informationen zu Erwerbsminderungsrenten der Deutschen Rentenversicherung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Goch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de