Anerkennung als Gesundheitsaufseherin beziehungsweise Hygienekontrolleurin oder Gesundheitsaufseher beziehungsweise Hygienekontrolleur mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation als Gesundheitsaufseherin/Hygienekontrolleurin oder Gesundheitsaufseher/Hygienekontrolleur erworben. Sie möchten in Deutschland dauerhaft in dem Beruf arbeiten? Dann müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Beschreibung
Hinweise für Leverkusen
Die Tätigkeit in Gesundheitsberufen ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland in diesem Berufsfeld arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten.
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Leverkusen
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
- Beglaubigte Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu haben
- Straf- und berufsrechtliche Erklärung
- (polizeiliches) Führungszeugnis (Belegart O)
Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (muss nicht mitgebracht, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden) - Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein
- Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2 sowie - falls vorhanden - Fotokopien der letzten Arbeitszeugnisse)
Rettungsassistent/-in
- einen Nachweis über die abgeleistete praktische Tätigkeit
- Einen Nachweis über die Einsätze auf RTW/NAW, RTH, NEF, sowie die Einsätze auf dem KTW
Masseur/-in und med. Bademeister/-in
- Nachweis über das Ableisten der praktischen Tätigkeit (6-monatiges Praktikum) gemäß § 7 MPhG
- entsprechende Anerkennung der Praxis durch die Bezirksregierung
Formulare
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Voraussetzungen
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Desinfektorin oder Desinfektor und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch in dem Beruf arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als Gesundheitsaufseherin beziehungsweise Hygienekontrolleurin oder Gesundheitsaufseher beziehungsweise Hygienekontrolleur bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.
Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalte und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Die zuständige Stelle prüft danach die weiteren Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie dürfen dann in dem Bundesland als Gesundheitsaufseherin beziehungsweise Hygienekontrolleurin oder Gesundheitsaufseher beziehungsweise Hygienekontrolleur arbeiten.
Sollte Ihre Berufsqualifikation nicht mit der deutschen Berufsqualifikation gleichwertig sein, erhalten Sie einen Bescheid mit der Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie eine Ausgleichmaßnahme machen. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen können. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung.
Fristen
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Die Tätigkeit ist vor Beginn anzuzeigen. Zudem ist das Ende der Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags. Die zuständige Stelle informiert Sie, falls weitere Unterlagen benötigt werden.
Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie in der Regel nach 3 Monaten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.08.2023
Stichwörter
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