Unterhaltsvorschuss
Beschreibung
Hinweise für Unna
Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Kinder von Alleinerziehenden, bei denen der (andere) unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht in ausreichendem Umfang nachkommt. Grundsätzlich können Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden.
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht für ein Kind bis zum 18. Lebensjahr, wenn es
- in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- gemeinsam in einem Haushalt mit einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder vom anderen Elternteil dauerhaft getrennt lebend ist
- vom anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt, mindestens in Höhe der unten aufgeführten Leistungen nach dem UVG erhält oder bei Halbwaisen die Halbwaisenrente geringer als die unten aufgeführten Leistungen nach dem UVG ist
- ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt. Hierfür darf das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten oder der alleinerziehende Elternteil mit SGB II-Bezug hat eigene Einkünfte i.H.v. mindestens 600 € Brutto/Monat.
Der Unterhaltsvorschuss wird aktuell in folgender Höhe gezahlt:
für Kinder von 0 - 5 Jahren monatlich 230 Euro
für Kinder von 6 - 11 Jahren monatlich 301 Euro
für Kinder von 12 - 18 Jahren monatlich 395 Euro
Dieses gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil einen anspruchsbegründeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis) besitzen. Über die genauen Anspruchsvoraussetzungen informieren Sie sich bitte bei der Unterhaltsvorschusskasse.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Unna
- Personalausweis oder Pass
- Geburtsurkunde des Kindes
- Vaterschaftsanerkennung (wenn Vater nicht in der Geburtsurkunde aufgeführt ist)
- Unterhaltstitel (Urkunde des Jugendamtes, gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich usw.))
- Nachweise über evtl. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
- Bescheid über Halbwaisenrente (falls vorhanden)
- Aufenthaltstitel
- Einkommensnachweise des Kindes z.B. Ausbildungsvergütung, Kapitalerträge usw.
- Aktueller Bescheid des Jobcenters über den Bezug von Arbeitslosengeld II (ab dem 12. Lebensjahr)
- Schulbescheinigung bzw. Beendigung des Schulbesuchs (ab dem 15. Lebensjahr)
Rechtsgrundlage(n)
Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022
Stichwörter
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