Unterhaltsvorschuss

    Unterhaltsvorschuss

    Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Düren

    Alleinstehende Elternteile sind durch die Versorgung und Betreuung von Kindern und durch Erwerbstätigkeit häufig einer mehrfachen Belastung ausgesetzt. Entfällt die finanzielle Unterhaltssicherung für das Kind, entsteht oft eine Krisensituation, die ohne äußere Hilfe nicht behoben werden kann. Dem Unterhaltsvorschussgesetz liegt der Gedanke zugrunde, im Rahmen der sozialen Sicherung diesen Kindern einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu garantieren.

     

    Unterhaltsvorschuss Online
    (Beantragung und Schnell-Check)

    Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sowie die jährliche Prüfung können Sie auch online beantragen.

    Sie finden die Onlineanträge und außerdem einen Schnell-Check, ob Sie die Voraussetzungen zur Beantragung erfüllen, unter Onlinedienstleistungen (in der rechte Spalte).

     

    Höhe des Unterhaltsvorschuss

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses leitet sich aus dem Mindestunterhalt ab:
    Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und wird alle zwei Jahre durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Weil die Kosten mit zunehmendem Alter des Kindes steigen, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass

    • - für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87%,
    • - für Kinder über sechs Jahre bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 100% und
    • - für die älteren Kinder 117% 

    des Existenzminimums als Mindestunterhalt festgesetzt werden.

    Daraus ergeben sich für den Mindestunterhalt folgende Beträge:

    Im Zeitraum 01.01.2023-31.12.2023:

    ALTER DES ANSPRUCHSBERECHTIGTEN KINDES

    REGELBETRAG
    (MINDESTUNTERHALT)

    ABZÜGLICH 100%
    KINDERGELD

    LEISTUNGEN
    NACH UVG

    von 0 bis 5 Jahren

    437 €

    250 €

    187 €

    von 6 bis 11 Jahren

    502 €

    250 €

    252 €

    von 12 bis 17 Jahren

    588 €

    250 €

    338 €

     

    Ab dem 01.01.2024

    ALTER DES
    ANSPRUCHSBERECHTIGTEN KINDES

    REGELBETRAG
    (MINDESTUNTERHALT)

    ABZÜGLICH 100%
    KINDERGELD

    LEISTUNGEN
    NACH UVG

    von 0 bis 5 Jahren

    480 €

    250 €

    230 €

    von 6 bis 11 Jahren

    551 €

    250 €

    301 €

    von 12 bis 17 Jahren

    645 €

    250 €

    395 €

    Zusammen mit dem Kindergeld erhalten Sie damit eine finanzielle staatliche Unterstützung in Höhe des Mindestunterhalts für ein Kind des jeweiligen Alters. In Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses geht der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes gegen den anderen Elternteil auf das Bundesland über, das den Unterhaltsvorschuss finanziert. Es ist insoweit allein Aufgabe der Unterhaltsvorschussstelle, sich die Beträge vom anderen Elternteil zurückzuholen.

     

    Voraussetzungen

    Folgende Anspruchsvoraussetzungen des Kindes müssen für den Bezug von Leistungen nach dem UVG erfüllt werden (§ 1 Abs. 1 UVG)

    • Noch keine Vollendung des 12. Lebensjahres (nach der Vollendung des 12. Lebensjahres gelten die speziellen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1a UVG)
    • Gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist
    • Kein Bezug von Unterhalt oder Waisenbezügen in Höhe von mindestens der Leistungshöhe nach dem UVG
    • Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates oder Inhaber eines in § 1 Abs. 2a aufgeführten Aufenthaltstitels

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_6f650dc50e1f196ed00f709662415950

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 19.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Unterhalt

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 34

    52349 Düren

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Düren

    • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag im Original
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Nachweis über die Vaterschaftsfeststellung
    • Anschrift des unterhaltspflichtigen Elternteils
    • Einkommensnachweise des Kindes in Abhängigkeit zum Einzelsachverhalt (z. B. Gehaltsnachweis, Nachweis über Rentenbezug etc.)
    • Nachweis über in der Vergangenheit erhaltene Unterhaltszahlungen
    • Bei ausländischen Staatsangehörigen: Aufenthaltstitel
    • Wenn vorhanden: Schriftverkehr der Rechtsanwälte
    • Wenn vorhanden: bestehender Unterhaltstitel
    • werden in Abhängigkeit zum Einzelsachverhalt weitere Unterlagen benötigt (z. B. Bescheid über SGB II-Leistungen, Schulbescheinigung etc.)

    Rechtsgrundlage(n)

    Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

    Weitere Informationen

    Hinweise für Düren

    Ausführliche Informationsbroschüre des Bundesministerium

    Das Merkblatt unserer Unterhaltsvorschusskasse finden Sie bei den Downloads.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Düren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de