Unterhaltsvorschuss

    Unterhaltsvorschuss

    Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Moers

    Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein haushaltsfernes Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt oder dies nicht kann. In diesem Fall gewährt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst zur Sicherstellung des Unterhaltes des Kindes die Unterhaltsvorschussleistung.

    Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die "vorgestreckten" Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt. Werden die Ansprüche nicht freiwillig geleistet, werden diese auf dem Rechtsweg über das zuständige Familiengericht geltend gemacht.

    Anspruchsvoraussetzungen

    Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn

    • ein Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    • seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Moers hat, 
    • das Kind bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, 
    • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt und 
    • das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils Halbwaisenbezüge erhält, die die Unterhaltsvorschussleistung nicht abdeckt.

    Für Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, soweit

    • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld)  bezieht oder
    • durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder
    • der alleinerziehende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro verfügt.

    Für Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die keine allgemeinbildende Schule besuchen, erfolgt die Anrechnung von Einkünften des Vermögens und Erträgen aus zumutbarer Arbeit.

    Dauer der Leistung

    Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 18 Jahre alt wird.

    Antragstellung und Auszahlung

    Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses in Moers ist das für Sie zuständige Sozialraumteam im Fachbereich Jugend der Stadt Moers. Ihre Sachbearbeiterin oder Ihr Sachbearbeiter dort ist auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich. Hierzu sollte vorher ein persönlicher Termin vereinbart werden.

    Die zur Antragstellung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem nebenstehenden Antragsformular (Seite 9, Ziffer 7).

    Sozialraumteamzuständig für
    BuchstabeSachbearbeiter/
    SachbearbeiterinE-Mail-AdresseTelefon-Nr.NordA - EFrau GotscheKatrin.Gotsche@Moers.de0 28 41 / 201-6 83 07NordF - LFrau WalbrölClaudia.Walbroel@Moers.de0 28 41 / 201-6 83 06NordM - ZHerr BaßfeldThorsten.Bassfeld@Moers.de0 28 41 / 201-6 83 08OstA - GFrau LüdkeLuedke@Moers.de0 28 41 / 201-878OstH - LFrau TmusicAmela.Tmusic@Moers.de0 28 41 / 201-603OstM - ZFrau MulitzeJasmin.Mulitze@Moers.de0 28 41 / 201-668Ost Herr di FedeMaurice.Di.Fede@Moers.de0 282 41 / 201-871Mitte/SüdA - FFrau TenbückenSusann.Tenbuecken@Moers.de0 28 41 / 201-787Mitte/SüdG - MFrau DauberXenia.Dauber@Moers.de0 28 41 / 201-845Mitte/SüdN - ZFrau BeckmannClaudia.Beckmann@Moers.de0 28 41 / 201-887Mitte/Süd Frau KaschelGudrun.Kaschel@Moers.de0 28 41 / 201-857Höhe des AnspruchsFür Kinder unter 6 Jahren:230 EuroFür Kinder von 6 bis unter 12 Jahren: 301 EuroFür Kinder von 12 bis unter 18 Jahren:395 Euro

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    Technisch geändert am 23.05.2024

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    Am Jungbornpark 169

    47445 Moers

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    Telefon Festnetz: 0 28 41 / 201-6 83 00

    Fax: 0 28 41 / 201-6 83 29

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    Eichenstraße 224

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    Telefon Festnetz: 0 28 41 / 201-848

    Fax: 0 28 41 / 201-1 62 83

    E-Mail: Jugend@Moers.de

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    Rechtsgrundlage(n)

    Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

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    Technisch geändert am 22.02.2022

    Stichwörter

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