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    Unterhaltsvorschuss

    Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Solingen

    Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben Kinder Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

    Ab dem 12. Lebensjahr werden Leistungen nach UVG nur dann erbracht, wenn das Kind keine SGB II-Leistungen (Bürgergeld) erhält. Ausnahme: Der alleinerziehende Elternteil verfügt über Einkommen in Höhe von 600,00 € oder durch die UVG-Leistung wird die SGB II-Hilfebedürftigkeit vermieden.

    Bei Kindern in Ausbildung, wird die Ausbildungsvergütung unter Abzug bestimmter Pauschalen auf die Höhe des Unterhaltsvorschusses angerechnet. Bei einer Ausbildungsvergütung von über 720,00 € (Netto) besteht kein Anspruch auf UVG-Leistungen.

    Höhe der Leistungen
    • Kinder bis 6 Jahren
      230,00 € mtl.
    • Kinder bis unter 12 Jahren
      301,00 € mtl.
    • Kinder bis unter 18 Jahren
      395,00 € mtl.
    Weitere Voraussetzungen für die Leistung
    • Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
    • Getrennter Haushalt mit dem anderen Elternteil
    • Keine Unterhaltsleistungen oder Unterhaltsleistungen unterhalb der UVG-Höhe

    UVG-Leistungen werden nicht gewährt, wenn der Elternteil bei dem das Kind lebt, heiratet (auch wenn es sich dabei nicht um den anderen Elternteil des Kindes handelt) und mit dem neuen Ehepartner und dem Kind zusammenlebt.

    Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 01.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    50-32 Unterhaltsvorschuss

    Adresse

    Hausanschrift

    Walter-Scheel-Platz 1

    42651 Solingen

    Version

    Technisch geändert am 01.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Solingen

    • Ausweis bzw. Aufenthaltsgenehmigung
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Kindergeldbescheid oder Kontoauszug aus dem sich die Zahlung des Kindergelds ergibt

    Rechtsgrundlage(n)

    Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im  Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

    Kosten

    Hinweise für Solingen

    Gebührenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Solingen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de