Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen

    Sie möchten Ihr Gebäude in Sondereigentum, z.B. in mehrere eigenständige Wohnungen aufteilen? Dafür benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die Sie dem Grundbuchamt vorlegen müssen.

    Beschreibung

    Hinweise für Dülmen

    Die Eintragung von Eigentumsrechten an Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten (zum Beispiel Büros oder Läden) ins Grundbuch bedarf zuvor der Erteilung einer sogenannten "Abgeschlossenheitsbescheinigung". Diese muss dem Grundbuchamt beim Amtsgericht Dülmen vorgelegt werden.

    Eine baurechtliche Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Vorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW) findet nicht statt. Daher kann von einer Abgeschlossenheitsbescheinigung keine Baugenehmigung abgeleitet werden.  

    Die Bauaufsicht der Stadt Dülmen erteilt auf formlosen Antrag die Bescheinigung der Abgeschlossenheit von Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten zur Bildung von Wohnungseigentum. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung und der dazugehörige Aufteilungsplan bilden die Grundlage für eine vom Notar zu erstellende notarielle Teilungserklärung. Mit dieser Erklärung kann beim zuständigen Grundbuchamt des Amtsgerichtes Dülmen die Anlegung von Wohnungs- oder Teileigentumsbüchern beantragt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_cb82552c052409bf60c8932049e7a1ed

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bauaufsicht und Denkmalschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Leggewie-Straße 11

    48249 Dülmen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02594 12-600

    E-Mail: bauaufsicht@duelmen.de

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann)
    • Eigentumsnachweis
    • Lageplan im Maßstab 1:500 oder
    • Aktuelle Flurkarte, nicht älter als 3 Monate, jeweils in zweifacher Ausfertigung
    • Bauzeichnung (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:100

    In der Bauzeichnung müssen alle zu demselben Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume, auch die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein. Gemeinschaftlich genutzte Räume sind als solche (z. B. mit "G") anzugeben. Neben der Lagebezeichnung des Grundstückes (Ort, Straße und Hausnummer) sowie der Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur und Flurstück) geben Sie bitte auch die Bezeichnungen des Grundbuches und Grundbuchblattes an.

    Die Zeichnung muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.

    Formulare

    Keine (formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann))

    Voraussetzungen

    Hinweise für Dülmen

    Dem Antrag müssen Sie mindestens zwei Ausfertigungen

    • eines Lageplanes, auf katasteramtlicher Grundlage, Maßstab 1:500
    • der Bauzeichnungen der Grundrisse aller Geschosse, auch des Spitzbodens,
    • des Gebäudeschnittes und
    • der Gebäudeansichten in maximal DIN A 3 Größe beifügen.
    • Auf dem Lageplan sind sämtlich bauliche Anlagen vermaßt darzustellen und mit einer nummerischen Zuordnung zu den Sondereigentumsanteilen zu versehen. Zum Beispiel (1) (2) ...
    • Alle Wohneinheiten sind zu nummerieren.
    • Jeder einzelne Raum einer Wohneinheit ist zu kennzeichnen.
    • Auch alle anderen Räume, die zu einer Wohneinheit gehören, erhalten die gleiche Nummer wie die dazugehörige Wohneinheit selbst. Gemeint sind Keller, Abstellräume, Stellplätze, Vorratsräume und Ähnliches.
    • Auch der Gebäudeschnitt und die Gebäudeansicht sind entsprechend zu nummerieren.
    • Jedes Fenster muss mit der Nummerierung des Grundrisses übereinstimmen. Nicht bezifferte Räume gelten als Gemeinschaftsfläche, die der Wohnungseigentümergemeinschaft jederzeit zugänglich ist und genutzt werden kann.
    • Gemeinschaftseigentum ist mit (G) zu kennzeichnen.

    Hinweis: Sofern das Sondereigentum auch auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstück erstreckt werden soll (Stellplätze, Terrassen etc.), sind diese Flächen im Aufteilungsplan ebenfalls mit den entsprechenden Nummern zu kennzeichnen. Diese Flächen sind durch Maßangaben im Aufteilungsplan zu bestimmen (Länge, Breite, Abstand zur Grundstücksgrenze oder zum Gebäude).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen.

    Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

    Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel ca. 2 Wochen ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

    Kosten

    Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 oder § 32 Absatz 2 Nummer 1 des Wohnungseigentumsgeset-zes: Gebühr: Euro 100 - je weitere Ausfertigung Gebühr: Euro 30 (s. Tarifstelle 2.7.1 AVerwGebO) Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Woh-nungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung) Gebühr: a) je Sondereigentumsanteil Euro 50 bis 150 b) je Garagenstellplatz Euro 20 c) je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Euro 30 (s. Tarifstelle 2.7.2 AVerwGebO)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Jeder Miteigentumsanteil und jedes Dauerwohnrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Grundlage dafür ist eine Eintragungsbewilligung durch einen Notar.

    Damit der Notar diese Eintragungsbewilligung beurkunden kann, muss ihm die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) vorliegen. Dafür fordert er häufig eine Wohnflächenberechnung der betroffenen Räume. Es wird Ihnen empfohlen, diese Berechnung auch schon mit dem Antrag auf Abgeschlossenheit bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 30.06.2021

    Version

    Technisch geändert am 30.06.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Dülmen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de