Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen
Beschreibung
Hinweise für Würselen
Die Bescheinigung der Abgeschlossenheit nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist die Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde, dass eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume in sich abgeschlossen sind. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist dann erforderlich, wenn mehrere Wohnungen oder andere Nutzungseinheiten in Wohnungseigentum oder Sondereigentum aufgeteilt werden.
Neben dem baulichen Wohnungsabschluss, einem eigenen abschließbaren Zugang, ist Voraussetzung, dass die Wohnung folgende Merkmale aufweist:
- einen zur Sonne orientierten Aufenthaltsraum
- eine Küche bzw. eine Kochnische
- ein Bad mit Dusche oder Badewanne
- einen Toilettenraum sowie
- einen Abstellraum
Einzelne Räume können auch außerhalb der Wohnung angeordnet sein. Diese müssen verschließbar sein.
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Würselen
- Formloser Antrag, versehen mit der Unterschrift sowie Anschrift des Antragstellers und Adresse des Grundstückes.
- ein Auszug aus der Liegenschaftskarte (Flurkarte) der nicht älter als sechs Monate sein darf oder ein Lageplan auf der Grundlage eines solchen Auszuges mit den Angaben: Gemarkung, Flur, Flurstück oder Flurstücken
- Bauzeichnungen im M. 1:100 (Grundrisse, Schnitt(e) und alle Ansichten)
Aus den Bauzeichnungen müssen die abgeschlossenen Wohnungen zweifelsfrei ersichtlich sein. Alle Wohnungen sind in den Bauvorlagen zwingend einheitlich mit Ordnungsnummern (Ziffern im Kreis) zu kennzeichnen. Dabei sind alle Räume der Wohnung, wie auch Terrassen, Balkone und Dachterrassen, sowie nicht zu Wohnzwecken dienende Räume zum Beispiel Keller und Garage, zu kennzeichnen. Außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks können einbezogen werden, wenn die Grundstücksflächen durch Maßangabe, ausgehend von den Grundstücksgrenzen, im Aufteilungsplan bestimmt sind. Räume die nicht gekennzeichnet sind, dienen der Gemeinschaft oder sind Sondereigentum.
Der Antrag auf Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist gem. Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung gebührenpflichtig. Die Anlagen müssen mind. in zweifacher Form eingereicht werden.
Formulare
Keine (formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann))
Voraussetzungen
Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht bezieht, müssen eine komplette Wohnung bilden. Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein.
Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben.
Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche verschließbare Räume außerhalb der Wohnung gehören. Wasserver- und -entsorgung und WC müssen innerhalb der Wohnung liegen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen.
Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Jeder Miteigentumsanteil und jedes Dauerwohnrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Grundlage dafür ist eine Eintragungsbewilligung durch einen Notar.
Damit der Notar diese Eintragungsbewilligung beurkunden kann, muss ihm die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) vorliegen. Dafür fordert er häufig eine Wohnflächenberechnung der betroffenen Räume. Es wird Ihnen empfohlen, diese Berechnung auch schon mit dem Antrag auf Abgeschlossenheit bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 30.06.2021
Stichwörter
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