Abgeschlossenheitsbescheinigung
Beschreibung
Hinweise für Moers
Die Eintragung von Eigentumsrechten an Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten (zum Beispiel Büros oder Läden) ins Grundbuch bedarf zuvor der Erteilung einer sogenannten "Abgeschlossenheitsbescheinigung". Diese muss dem Grundbuchamt beim Amtsgericht Moers vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage hierfür ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Eine baurechtliche Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Vorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW) findet nicht statt. Daher kann von einer ausgestellten Abgeschlossenheitsbescheinigung keine Baugenehmigung abgeleitet werden.
Der Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung kann formlos gestellt werden.
Fügen Sie dem Antrag bitte folgende Unterlagen (nicht größer als DIN A 3) bei:
- aktuelle Flurkarte oder aktueller Lageplan,
- Grundrisse (Maßstab 1 : 100),
- Ansichten,
- Schnitte.
Alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen (auch Keller- und Bodenräume). Gemeinschaftlich genutzte Räume sind ohne Nummer oder mit einem "G" zu versehen. Stellplätze und Garagen können einer Wohnung zugeordnet oder auch als eigenständiges Sondereigentum gebildet werden. In diesem Fall sind Stellplätze und Garagen mit einer eigenen Nummer zu versehen.
Freiflächen, die außerhalb des Gebäudes liegen, auf die sich das Sondereigentum erstrecken soll, sind durch Maßangaben zu bestimmen und ebenfalls mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen.
Die erforderliche Anzahl der Antragsausfertigungen ist abhängig von der beantragten Anzahl der Ausfertigungen der Abgeschlossenheitsbescheinigung. Grundsätzlich ist immer eine Ausfertigung mehr als beantragt einzureichen, die hier archiviert wird.
Seitens der Bauaufsicht der Stadt Moers wird geprüft, ob die Wohnungen (künftige Eigentumswohnungen) oder die sonstigen Nutzungseinheiten auch tatsächlich gegenüber anderen Nutzungseinheiten und zum Beispiel Treppenräumen vollständig abgeschlossen sind. Denn nur für solche vollständig abgeschlossenen Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten kann die beantragte Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt werden.
Die Höhe der anfallenden Gebühr hängt von der Zahl der Sondereigentumsanteile sowie der Anzahl der beantragten Ausfertigungen der Abgeschlossenheitsbescheinigungen ab.
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Ansprechpartner
06.3 Fachdienst - Bauaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0 28 41 / 201- und die jeweilige Durchwahl
E-Mail: Bauaufsicht@Moers.de
erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann)
- Eigentumsnachweis
- Lageplan im Maßstab 1:500 oder
- Aktuelle Flurkarte, nicht älter als 3 Monate, jeweils in zweifacher Ausfertigung
- Bauzeichnung (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:100
In der Bauzeichnung müssen alle zu demselben Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume, auch die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein. Gemeinschaftlich genutzte Räume sind als solche (z. B. mit "G") anzugeben. Neben der Lagebezeichnung des Grundstückes (Ort, Straße und Hausnummer) sowie der Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur und Flurstück) geben Sie bitte auch die Bezeichnungen des Grundbuches und Grundbuchblattes an.
Die Zeichnung muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
Formulare
Keine (formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann))
Voraussetzungen
Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht bezieht, müssen eine komplette Wohnung bilden. Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein.
Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben.
Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche verschließbare Räume außerhalb der Wohnung gehören. Wasserver- und -entsorgung und WC müssen innerhalb der Wohnung liegen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen.
Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Jeder Miteigentumsanteil und jedes Dauerwohnrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Grundlage dafür ist eine Eintragungsbewilligung durch einen Notar.
Damit der Notar diese Eintragungsbewilligung beurkunden kann, muss ihm die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) vorliegen. Dafür fordert er häufig eine Wohnflächenberechnung der betroffenen Räume. Es wird Ihnen empfohlen, diese Berechnung auch schon mit dem Antrag auf Abgeschlossenheit bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 30.06.2021