Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen

    Sie möchten Ihr Gebäude in Sondereigentum, z.B. in mehrere eigenständige Wohnungen aufteilen? Dafür benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die Sie dem Grundbuchamt vorlegen müssen.

    Beschreibung

    Hinweise für Grevenbroich

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, damit Sie Grundstücksteile (z.B. Stellplätze, Terrassen) und / oder das darauf stehende Gebäude in Wohnungs- / Teileigentum aufteilen. Man spricht vom sogenannten Sondereigentum. Bei Stellplätzen sind die Maßangaben im Aufteilungsplan zwingende Voraussetzung man spricht i.d.S. nicht von Abgeschlossenheit.

    Ebenfalls notwendig ist diese Bescheinigung, wenn Sie ein Dauerwohnrecht an einer Wohnung in Ihrem Haus und an Teilen Ihres Grundstückes einräumen wollen.

    Die "Abgeschlossenheit" einer Wohnung oder der nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, bedeutet, dass diese

    • baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind (zum Beispiel durch Wände und Decken) und
    • einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben
    • der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
    • Zu einer abgeschlossenen Wohnung können auch zusätzliche abschließbare Räume gehören (z.B. die "Mieterkeller" in einem Mehrfamilienhaus)

    Sie benötigen z.B. eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie:

    • eine Wohnung oder mehrere Wohnungen bzw. Nutzungseinheiten Ihres Mehrfamilienhauses einzeln verkaufen wollen
    • eine Wohnung Ihres Hauses auf Ihr Kind übertragen möchten
    • z.B. zugunsten Ihrer Eltern ein Dauerwohnrecht bestellen wollen
    • Stellplätze oder Grundstücksteile als Sondereigentum erklären wollen.

    Sie müssen dafür einen Antrag stellen. Nur mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann das Wohnungs-/Teileigentum oder das Dauerwohnrecht im Grundbuch eingetragen werden. Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller, Garagen oder Grundstücksteile sondereigentumsfähig sind. Dafür müssen sie in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_60cd6e385626d5a34e97406eb2a603a5

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 03.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bauordnung / Bauaufsicht - 61.1

    Adresse

    Hausanschrift

    Ostwall 6

    41515 Grevenbroich

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Grevenbroich

    • Antragsvordruck
    • Eigentumsnachweis, Nachweis Erbbaurecht
    • Lageplan oder Flurkartenauszug (nicht älter als drei Monate) maximal in DIN A3
    • Bauzeichnungen (Grundriss, Schnitt, Ansichten) in DIN A3

    In der Bauzeichnung müssen alle zu demselben Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume, auch die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein. Das gleiche gilt für zugehörige Grundstücksteile die als Sondereigentum eingetragen werden sollen. Gemeinschaftlich genutzte Räume sind als solche (z.B. mit "G") anzugeben.

    Die Maßangaben zu Stellplätzen und Teilen des Grundstücks müssen es ermöglichen, die Größe und Lage der zum Sondereigentum gehörenden Flächen ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes zu bestimmen. Stellplätze können einzeln Sondereigentum sein, oder einer Wohnung (mit gleicher Nummer) zugeordnet werden.

    Neben der Lagebezeichnung des Grundstückes (Ort, Straße und Hausnummer) sowie der Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur und Flurstück) geben Sie bitte auch die Bezeichnung des Grundbuches und Grundbuchblattes an.

    Die Zeichnung muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein. Die Zeichnungen dürfen nicht größer als DIN A 3 Format sein.

    Sollten Sie mehrere Ausfertigungen der gestempelt/gesiegelten Aufteilungspläne benötigen (z.B. 6-fach bei einem Mehrfamilienhaus mit 6 Sondereigentumsanteilen), bedenken Sie, dass eine Ausfertigung beim Bauaufsichtsamt verbleibt, d.h. dass Sie eine Ausfertigung mehr einreichen als Sie benötigen.

    Formulare

    Keine (formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann))

    Voraussetzungen

    Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht bezieht, müssen eine komplette Wohnung bilden. Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein.

    Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben.

    Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche verschließbare Räume außerhalb der Wohnung gehören. Wasserver- und -entsorgung und WC müssen innerhalb der Wohnung liegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen.

    Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

    Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel ca. 2 Wochen ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

    Kosten

    Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 oder § 32 Absatz 2 Nummer 1 des Wohnungseigentumsgeset-zes: Gebühr: Euro 100 - je weitere Ausfertigung Gebühr: Euro 30 (s. Tarifstelle 2.7.1 AVerwGebO) Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Woh-nungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung) Gebühr: a) je Sondereigentumsanteil Euro 50 bis 150 b) je Garagenstellplatz Euro 20 c) je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Euro 30 (s. Tarifstelle 2.7.2 AVerwGebO)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Grevenbroich

    Jeder Miteigentumsanteil und jedes Dauerwohnrecht müssen im Grundbuch eingetragen werden. Grundlage dafür ist eine Eintragungsbewilligung durch einen Notar. Damit der Notar diese Eintragungsbewilligung beurkunden kann, muss ihm die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) vorliegen. Dafür fordert er häufig eine Wohnflächenberechnung der betroffenen Räume. Es wird Ihnen empfohlen, diese Berechnung auch schon mit dem Antrag auf Abgeschlossenheit bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 30.06.2021

    Version

    Technisch geändert am 30.06.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Grevenbroich

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de