Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen

    Sie möchten Ihr Gebäude in Sondereigentum, z.B. in mehrere eigenständige Wohnungen aufteilen? Dafür benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die Sie dem Grundbuchamt vorlegen müssen.

    Beschreibung

    Hinweise für Remscheid

    Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zusammen mit dem Aufteilungsplan des Gebäudes und der Gemeinschaftsordnung Bestandteil der sogenannten Teilungserklärung. Diese muss beim Amtsgericht eingereicht werden, damit der Wohnraum als eigenständige Einheit ins Grundbuch eingetragen werden kann. Eine Aufteilung in Wohnungseigentum ist also nur möglich, wenn die einzelnen Einheiten in sich abgeschlossen sind und setzt in der Folge noch eine Teilungserklärung voraus.

    Online-Dienst

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    ID: L100002_bf940d82201a17b5206f770b3c1b0ab3

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    Version

    Technisch geändert am 26.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Verwaltung und Verfahren, Bauaktenarchiv

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwigstraße 14

    42853 Remscheid

    Version

    Technisch geändert am 26.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Remscheid

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen:

    Es werden folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung benötigt:

    - Antragsformular
    - Aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster
    - Bauzeichnungen:  
           Grundrisse, Ansichten, Schnitte                                         

    Die ausgestellte Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde wird mit den Planunterlagen über einen Notar beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts eingereicht, damit dort entsprechende Grundbücher angelegt werden können.

    Formulare

    Keine (formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann))

    Voraussetzungen

    Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht bezieht, müssen eine komplette Wohnung bilden. Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein.

    Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben.

    Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche verschließbare Räume außerhalb der Wohnung gehören. Wasserver- und -entsorgung und WC müssen innerhalb der Wohnung liegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen.

    Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

    Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel ca. 2 Wochen ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

    Kosten

    Hinweise für Remscheid

    Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

    Ziff 2.7.2
    Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung)
    Gebühr:
    a) je Sondereigentumsanteil Euro 50 bis 150
    b) je Garagenstellplatz Euro 20
    c) je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Euro 30

    Ziff. 2.7.1
    Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 oder § 32 Absatz 2 Nummer 1 des Wohnungseigentumsgesetzes
    Gebühr: Euro 100
    je weitere Ausfertigung
    Gebühr: Euro 30

    Hinweise (Besonderheiten)

    Jeder Miteigentumsanteil und jedes Dauerwohnrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Grundlage dafür ist eine Eintragungsbewilligung durch einen Notar.

    Damit der Notar diese Eintragungsbewilligung beurkunden kann, muss ihm die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) vorliegen. Dafür fordert er häufig eine Wohnflächenberechnung der betroffenen Räume. Es wird Ihnen empfohlen, diese Berechnung auch schon mit dem Antrag auf Abgeschlossenheit bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Remscheid

    Sofern Sie weitere Fragen, Hinweise oder Anmerkungen haben verwenden Sie gerne das Kontaktformular. Wir setzen uns dann schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 30.06.2021

    Version

    Technisch geändert am 30.06.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Remscheid

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de