Entgelt für Wasserentnahme VerrechnungOnline erledigen

    Entgelt für das Entnehmen von Wasser aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer. Erfüllung der gesetzlichen Pflichten aus dem Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW (WasEG).

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Wenn Sie Wasser aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer entnehmen, müssen Sie dies dem Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV) mitteilen und ein Entgelt entrichten, das sich nach sich nach der entnommenen Wassermenge und der Verwendung des Wassers sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz bemisst.

    Beschreibung

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Zur Zahlung des Entgeltes sind gemäß § 3 Abs. 1 WasEG diejenigen verpflichtet, die Wasser aus dem Naturhaushalt entnehmen, zutagefördern, zutageleiten oder ableiten (Entgeltpflichtiger). Der Entgeltpflichtige hat bis zum 1. März eines jeden Jahres eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 

    Festsetzungsbehörde ist zentral für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV). Erklärungen und Anzeigen gegenüber anderen Behörden wie zum Beispiel gegenüber der unteren Wasserbehörde Ihres Kreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt auf Grund einer Auflage in Ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis befreit Sie nicht von der Erklärungspflicht mir gegenüber.

    Nach der Ersterfassung der Wassergewinnungsanlage erfolgt die jährliche Erklärung über die Wasserentnahme und die Art der Verwendung des entnommenen Wassers auf einem individuell vorausgefüllten Vordruck oder über das OZG- Portal (in Planung). 

    Das Entgelt bemisst sich nach der entnommenen Wassermenge und der Verwendung des Wassers sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_21069d6f2e1b65d24f1e6207e857ec34

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 12.01.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW - Fachbereich 58

    Adresse

    Hausanschrift

    Leibnizstraße 10

    45659 Recklinghausen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02361-305-2638

    Fax: Nicht vorhanden

    E-Mail: Christian.Moeller@lanuv.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 14.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie den bereitgestellten Vordrucken im OZG- Portal (in Planung) oder informieren Sie sich auf  den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV):

    https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/wasserentnahmeentgelt

     

    Formulare

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Verwenden Sie die bereitgestellten Vordrucke im OZG- Portal (in Planung) oder informieren Sie sich auf  den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV):

    https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/wasserentnahmeentgelt

     

    Voraussetzungen

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Sie müssen Wasser aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer entnehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Zur Erfüllung der gesetzlichen Erklärungs- und Entgeltpflicht müssen Sie folgendes machen:

    - Füllen Sie die Vordrucke zur erstmaligen Erfassung aus und fügen die benötigten Nachweise hinzu

    - Übersenden Sie die Vordrucke postalisch an das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV)

    Danach erhalten Sie jeweils im Januar Informationen zum Wasserentnahmeentgelt und individuell vorausgefüllte Vordrucke mit der Briefpost. Damit können Sie mir die relevanten Daten zur Erhebung des Wasserentnahmeentgeltes, wie die entnommene Wassermengen des Vorjahres und die Art der Verwendung mitteilen.

    Die Ersterklärung und die jährlichen Folgeerklärungen können Sie auch im OZG- Portal abgeben (Planung).

    Auf der Grundlage Ihrer Erklärungen wird das Wasserentnahmeentgelt durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt. Der Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

    Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW LANUV:

    https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/wasserentnahmeentgelt

     

     

     

    Fristen

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Der Entgeltpflichtige hat bis zum 1. März des Jahres eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres.

    Kosten

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Das Entgelt bemisst sich nach der entnommenen Wassermenge und der Verwendung des Wassers sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Informieren Sie sich auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV): https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/wasserentnahmeentgelt

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 05.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de