Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Wunschkennzeichen

    Vorgesehen zum Löschen - Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Wunschkennzeichen

    Wünschen Sie sich für Ihr Kennzeichen eine bestimmte Buchstaben- oder Zahlenkombination?

    Beschreibung

    Hinweise für Essen

    Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten.

    Förderfähig sollen neben Batterieelektrofahrzeugen (BEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sein. Letztere dürfen maximal 50g/km CO² ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 40km bei Elektroantrieb aufweisen (§ 2 Nr. 1 EmoG).

    Wer ein Fahrzeug im Sinne des EmoG führt, kann Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten.

    Bevorrechtigungen sind beispielhaft möglich

    1. für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
    2. bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen,
    3. durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten,
    4. im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen.

    Die Bevorrechtigungen gelten allerdings nur, sofern die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben.
    Bevorrechtigungen nach dem EmoG dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind, dieses entspricht dem "Elektrokennzeichen".

    Das Elektrokennzeichen ergänzt sich vom Aufbau her um den Kennbuchstaben "E" im Anschluss an die Erkennungsnummer. Als Beispiel: E - XY 6789E

    Für das Befahren der Umweltzone ist auch für Fahrzeuge mit Elektrokennzeichen eine Feinstaub-Plakette - in der Regel die der Schadstoffgruppe 4/ grün - bis auf weiteres notwendig. Ausgenommen sind die Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L - Kräder.

    Sofern Ihr Fahrzeug finanziert ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Bank oder einer anderen Einrichtung verwahrt wird, so ist mit dieser zu kommunizieren, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II zwecks Zulassung der Zulassungsbehörde übersandt wird. Der Zulassungsbescheinigung Teil II ist zudem vom Finanzierungsgeber ein Schreiben beizufügen, aus welchem der Grund für die Übermittlung der Dokumente erfolgt.

    Dabei ist darauf zu achten, dass  die Zulassungsbescheinigung Teil II immer an die Kfz-Zulassung in Essen Steele, Kaiser-Otto-Platz 5, 45276 Essen, übersendet wird.

    Demnach ist bei der Terminbuchung darauf zu achten, dass Sie den Termin für die Kfz-Zulassung in Steele und nicht in Borbeck vereinbaren.

    Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Die Ausstellung der  Fahrzeugpapiere kann persönlich oder durch Bevollmächtigung beantragt werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_5ac7f5238d23e5af92ee3a45f4607906

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 09.04.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kraftfahrzeugzulassungen und Fahrerlaubnisse

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiser-Otto-Platz 1-5

    45276 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-33999

    E-Mail: kfz@einwohneramt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Essen

    • Zulassungsantrag und SEPA-Lastschriftmandat (zum Einzug der Kfz-Steuer)
      Ein entsprechendes Formular (Vollmacht) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem entsprechenden Link zum Download zur Verfügung.
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
      Soweit noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) vom Hersteller erstellt wurde, ist von diesem oder dem Händler ein schriftlicher Nachweis mit dem Inhalt vorzulegen, dass noch keine ZB II ausgestellt wurde und es sich um ein Neufahrzeug handelt.
    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenbestätigung oder Vollgutachten
      Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung wird auch "COC" genannt.
      Datenbestätigung vom Hersteller
    • Herstellerbescheinigung oder Gutachten nach §21 StVZO für Hybrid-Fahrzeuge
    • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
      Nur bei Gebrauchtfahrzeugen HU-Prüfbericht: Die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht zweifelsfrei aus der  Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ergibt. Hierüber entscheidet die zuständige Sachbearbeitung.
    • Kennzeichenschilder
      Sollte es sich um ein laufend gemeldetes Gebrauchtfahrzeug handeln, so ist die Vorlage der Kennzeichenschilder notwendig.
    • Wunschkennzeichen
      Wenn Sie im Vorfeld ein Wunschkennzeichen reserviert haben, legen Sie bitte die hierzu ausgegebene Bestätigung vor.
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • Gültiges Ausweisdokument im Original
    • Bei juristischen Personen
      Handelsregisterauszug und/oder Gewerbeanmeldung sowie ein gültiges Ausweisdokument der vorsprechenden Person im Original
      Bei einer Einzelfirma zusätzlich ein gültiges Ausweisdokument des benannten Vertreters
    • Bei Freiberuflern
      Nachweis der aktuellen Firmenanschrift in Form eines Brief- oder Kopfbogens oder die Vorlage einer Bescheinigung über die Firmenanschrift eines Steuerberaters
    • Bei Vereinen
      Auszug aus dem Vereinsregister
    • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern
      Die schriftliche Einwilligung und die gültigen sowie originalen Ausweisdokumente der oder des Erziehungsberechtigten sowie des Minderjährigen
    • Bei Vorsprache durch einen Bevollmächtigten
      Vorlage einer formlosen, schriftlichen Vollmacht oder des ausgefüllten und unterschriebenen Zulassungsantrag sowie die Ausweisdokumente des Antragstellers und Bevollmächtigtem im Original
      Das SEPA-Lastschriftmandat ist immer im Original und durch den Fahrzeughalter unterschrieben vorzulegen.

    Formulare

    Hinweise für Essen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Essen

    Bei bereits zugelassenen Fahrzeugen sind mit dem Antrag die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2, die bisherigen Kennzeichen, sowie Nachweise, dass es sich um ein zu bevorrechtigendes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes handelt, vorzulegen. Dies können neben der Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder der Übereinstimmungsbescheinigung auch andere zum Nachweis geeignete Unterlagen sein, wie zum Beispiel eine Herstellerbescheinigung.

    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

    Bei den meisten Zulassungsbehörden können Sie Wunschkennzeichen persönlich, schriftlich oder telefonisch reservieren lassen oder beantragen. Viele Zulassungsbehörden bieten auch einen Onlinedienst im Internet an.

    Hinweis:  Wie lange Ihr Wunschkennzeichen für Sie reserviert bleibt, erfahren Sie direkt bei der zuständigen Stelle.

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

    zusätzlich zu den Gebühren für die Zulassung entstehen Ihnen Gebühren nach Verwaltungsaufwand für

    • Wunschkennzeichen: EUR 10,20
    • Reservierung: EUR 2,60

    Hinweis:  Wenn Sie sich bei mehreren Unterscheidungszeichen in einem Verwaltungsbezirk für ein „Altkennzeichen“ entscheiden, müssen Sie erst eine Wunschkennzeichengebühr bezahlen, wenn Sie auch eine bestimmte alpha-numerische Kombination dazu wünschen.

    Achtung:  Ob die von Ihnen gewünschte Erkennungsnummer von der Zulassungsbehörde zugeteilt werden kann, erfordert eine zusätzliche elektronische Abfrage. Die Gebühren fallen deshalb auch dann an, wenn Ihr Wunschkennzeichen nicht verfügbar ist.

    Auch bei Reservierung oder Wiederzuteilung eines bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugeteilten Kennzeichens wird die zusätzliche Gebühr erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Essen

    Förderfähig sollen neben Batterieelektrofahrzeugen (BEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sein. Letztere dürfen maximal 50g/km CO² ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 30km (bis Ende 2017) bzw. 40km (ab 2018) bei Elektroantrieb aufweisen (§ 2 Nr. 1 EmoG).

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Verkehrsministerium Baden-Württemberg am 16.08.2021

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Essen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de