Spielhallen
Beschreibung
Hinweise für Bergkamen
Eine Spielhalle betreibt wer in seinem Betrieb ausschließlich oder überwiegend Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellt oder andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstaltet. Ganz überwiegend werden in Spielhallen Geldspielgeräte aufgestellt.
Für den Betrieb einer Spielhalle wird eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) benötigt. Ab 01.12.2017 ist zusätzlich auch eine befristete Erlaubnis nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) i.V.m. § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW) erforderlich. Diese Erlaubnisse müssen vor der Eröffnung des Spielhallenbetriebes vorliegen.
Die zu erteilende Erlaubnis ist sowohl objekt- als auch personenbezogen und kann nur erteilt werden wenn die Eignung der Räumlichkeiten und die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen werden. Aus diesem Grunde ist eine Spielhallenerlaubnis auch dann erforderlich wenn Sie eine bereits bestehende Spielhalle von jemand anderen übernehmen die Spielhalle um zusätzliche Räume erweitern oder eine weitere Spielhalle eröffnen wollen.
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Voraussetzungen
Hinweise für Bergkamen
- Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort dürfen
-keine weiteren Spielhallen und
-keine öffentlichen Schulen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen (z. B. Kindergärten Jugendheime Jugendherberge Spielplätze) bestehen. - Spielhallen im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen oder in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex (z.B. Einkaufszentrum) mit weiteren Spielhallen sind nicht erlaubt.
- Mehrfachspielhallen sind verboten.
- Für Spielhallen gelten Sperr- und Spielverbotszeiten von 1.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie die besonderen Öffnungs- bzw. Schließungszeiten an Feiertagen nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz NRW.
- Als Bezeichnung für eine Spielhalle ist nur der Begriff "Spielhalle" erlaubt. Andere Bezeichnungen wie z.B. "Casino" sind unzulässig.
- Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Verboten ist auch eine besonders auffällige Gestaltung durch die ein zusätzlicher Anreiz zum Spielen geschaffen wird.
- Der Abschluss von Lotterien und Wetten in Spielhallen ist nicht erlaubt.
- Verboten ist auch das Aufstellen Bereithalten oder Dulden von technischen Geräten zur Bargeldabholung insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummern 2 4 6 9 10 und 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG).
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Weitere Voraussetzungen:
- Wer in seiner Spielhalle eigene Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchte benötigt zusätzlich
-eine Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte und
-eine Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellungsort. - Für den Neubau eines Spielhallengebäudes ist ferner eine Baugenehmigung erforderlich. Eine baurechtliche Genehmigung kann aber auch notwendig werden wenn die Spielhalle in Räume einziehen soll die vorher als Ladenlokal (z.B. Einzelhandelsgeschäft) genutzt wurden. In diesem Fall ist eine Nutzungsänderung anzustreben.
Es wird empfohlen baurechtliche Fragen im Vorfeld eines Spielhallenantrags abzuklären.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Bergkamen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Bergkamen