Spielhallen

    Spielhallen

    Beschreibung

    Hinweise für Schalksmühle

    Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_d2e16646916b8fc99817fd78b5716bec

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 08.06.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gemeinde Schalksmühle

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    58579 Schalksmühle

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02355/84-231

    Fax: 02355/84-291

    E-Mail: post@schalksmuehle.de

    Version

    Technisch geändert am 23.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sachgebiet Öffentliche Ordnung und Personenstandswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    58579 Schalksmühle

    Version

    Technisch geändert am 09.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schalksmühle

    • Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis
    • Personalausweis oder Reisepass
    • ggf. Aufenthaltstitel
    • Baugenehmigung
    • Grundriss und Lageplan der Spielhalle
    • Mietvertrag
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
    • Gewerbezentralregisterauskunft
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • Sozialkonzept

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schalksmühle

    § 33 i der Gewerbeordnung

    § 24 Abs. 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland

    § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages

    Kosten

    Hinweise für Schalksmühle

    Die Amtshandlung "Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§33 i GewO)" fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. Für ein durchschnittliches Erlaubnisverfahren (ohne außergewöhnlichen Prüfungs- oder Gesprächsbedarf, ohne Komplikationen) beträgt die Verwaltungsgebühr ab 01.01.2019 ca. 2.660,00 Euro.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 09.05.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de