Spielhallen
Beschreibung
Hinweise für Espelkamp
Spielhallen im baulichen Verbund oder im gemeinsamen Gebäude mit weiteren Spielhallen (Mehrfachkonzessionen) sind nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr erlaubt. Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle und zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe soll nicht unterschritten werden.
Die Öffnungszeiten für Spielhallen sind begrenzt: sie dürfen täglich längstens von 6.00 Uhr bis 1.00 Uhr geöffnet sein. Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet.
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Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Espelkamp
- § 24 Abs. 1 Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland
(Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) in Verbindung mit - § 16 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW)
Verfahrensablauf
Hinweise für Espelkamp
Für die Beantragung nutzen Sie bitte bevorzugt die bereitgestellten Onlineformulare. Alternativ stehen Formulare zum Download bereit.
Weitere Informationen
Hinweise für Espelkamp
Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine Allgemeine Aufstellererlaubnis sowie eine Geeignetheitsbestätigung des Aufstellortes benötigt. Bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte sind im Vorfeld mit dem Sachgebiet Stadtplanung & Bauordnung der Stadt Espelkamp im Vorfeld abzuklären.
Erst wenn die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen, kann das Gewerbe angemeldet werden und die Erlaubnisse erteilt werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Espelkamp