Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
Wenn Sie zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Beschreibung
Hinweise für Köln
Vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung der Pflanzen.
Gleiches gilt für Bäume, die außerhalb des Waldes oder außerhalb von gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Gärtnerisch genutzte Grundflächen umfassen Nutz- und Ziergärten, Rasensportanlagen, Friedhöfe und Grünanlagen.
Bitte beachten Sie aber bei Fällung eines Baumes auf Ihrem Privatgrundstück die Vorgaben der Kölner Baumschutzsatzung und des Artenschutzes!
Sofern Sie innerhalb der Schutzfrist eine Beseitigung oder einen umfassenden Rückschnitt an Gehölzen durchführen müssen, benötigen Sie eine Genehmigung. Stellen Sie bitte in diesem Fall einen formlosen, schriftlichen Antrag an die Untere Naturschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Begründung
warum eine Entfernung oder ein umfassender Rückschnitt zum jetzigen Zeitpunkt zwingend erforderlich ist. - Lageplan oder Skizze
aus dem die Lage des zu entfernenden Gehölzes zweifelsfrei entnommen werden kann. - Foto
Bitte fügen Sie ein aussagekräftiges Foto von der Hecke, des Gehölzes bei. - Beschreibung
Art, Größe, wenn möglich Alter der Hecke, des Gehölzes.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Genehmigung: Die Verwaltungsgebühr für eine Genehmigung beträgt im Regelfall bei geringem Verwaltungsaufwand 30 Euro.
(Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen, Tarifstellen: 15b.8.1)
Ablehnung: Auch eine Ablehnung des Antrags wegen nicht ausreichender Gründe ist gebührenpflichtig. Die Ablehnungsgebühr beträgt drei Viertel der Gebühr, die für eine Genehmigungserteilung vorgesehen ist.
(Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen, § 5 Absatz 2).
Bei einem Vorgang mit geringem Verwaltungsaufwand werden für eine Ablehnung 22,50 Euro erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 12.07.2022