Familienname Änderung
Hinweise für Viersen
Beschreibung
Hinweise für Viersen
Der Name einer Person steht in Deutschland nicht zur freien Verfügung des Namensträgers, sondern kommt zustande nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - Gesetzestext siehe Bundesministerium der Justiz.
Im BGB ist geregelt
- die Namensführung in einer Ehe und nach Eheauflösung (§ 1355 BGB)
- die Namensführung von Kindern (§§ 1616 - 1618 BGB)
- die Namensführung in Adoptionsfällen (§ 1757 BGB).
Darüber hinaus gibt es folgende Besonderheiten:
- Zur Vornamensgebung gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Die Gerichte haben jedoch in ständiger Rechtsprechung verfassungsrechtliche Schranken und Grenzen festgelegt, die Eltern bei der Vornamensgebung für ihr Kind und die Standesbeamtinnen und Standesbeamte bei der Geburtsbeurkundung zu beachten haben.
- Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen stehen - sofern sie Deutsche sind - namensrechtliche Erklärungsmöglichkeiten zur namensmäßigen Wiedereingliederung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) - Text des BVFG siehe Bundesministerium der Justiz- zur Verfügung.
- Für die Namensführung bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften gelten die besonderen Bestimmungen des § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LpartG) - Text siehe Bundesministerium der Justiz.
Die namensrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind damit grundsätzlich abschließend geregelt.
Haben Sie Fragen zum gesetzlichen Namensrecht oder zur Vornamensgebung, wenden Sie sich bitte an die Dienstkräfte des Standesamtes Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Dort stehen Ihnen im Namensrecht erfahrene Standesbeamtinnen und Standesbeamte zur Beratung, sowie zur Entgegennahme und Beurkundung namensrechtlicher Erklärungen zur Verfügung.
Behördliche Namensänderung
Für alle diejenigen Fälle, in denen namensmäßige Probleme auftreten und zu Unzuträglichkeiten für den Namensträger führen und die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen keine Abhilfe zulassen oder vorsehen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, eine Namensänderung im Wege eines behördlichen Namensänderungsverfahrens durchzuführen. Grundlage dazu ist das Namensänderungsgesetz (NamÄndG) vom 5. November 1938 - Text siehe Bundesministerium der Justiz- in seiner heute gültigen Fassung. Eine solche Namensänderung hat Ausnahmecharakter und steht nicht im Belieben des Namensträgers, sondern wird behördlich geprüft und entschieden.
Geändert werden können
- Vornamen
- Familiennamen
- Ehenamen
- Geburtsnamen
- dem deutschen Recht fremde Namensformen z. B. ausländische Eigennamen
zum Beispiel durch
- Veränderung der Schreibweise des Namens
- Bestimmung zusätzlicher Vornamen
- Austausch von Namen
- Wegfall von Namen
- Wegfall von Doppelnamen
- Wegfall fremdländischer Namensteile (Namenszusätzen, Vatersnamen, Zwischennamen)
- Änderung von Eigennamen in Vor- und Familiennamen.
Voraussetzungen für eine Namensänderung:
- es muss ein Antrag gestellt werden
- der Antragsteller muss Deutscher sein oder als Heimatloser, als Flüchtling oder asylberechtigt anerkannter Ausländer oder als Staatenloser dem deutschen Recht unterliegen (nicht dem deutschen Recht unterliegende Ausländer müssen sich für eine Namensänderung an die Behörden ihres Heimatstaates wenden)
- das Vorliegen eines wichtigen Grundes (erforderlich ist eine ausführliche Darlegung des Namensänderungsgrundes aus Sicht des Antragstellers sowie ggf. die Beifügung geeigneter Nachweise)
- die beantragte Namensänderung darf nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Namensgrundsätzen stehen.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen