Bewohnerparkausweis beantragen
Beschreibung
Hinweise für Haan
Als Anwohner*in können Sie für Ihr Fahrzeug einen Bewohnerparkausweis beantragen und auch verlängern. Dieser gilt nur für speziell ausgewiesene Zonen. Vor allem in größeren Städten ist in manchen Wohngebieten das Parken über einen längeren Zeitraum oder ohne Nutzung eines Parkscheins nur mit dem Bewohnerparkausweis erlaubt. Der Bewohnerparkausweis garantiert keinen Stellplatz.
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Ansprechpartner
Amt für Brandschutz, Recht und öffentliche Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: ordnung@stadt-haan.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Haan
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
- Nutzungsbescheinigung, wenn Sie nicht der*die Fahrzeughalter*in sind
- Vollmacht, wenn Sie als Vertreter*in für eine andere Person den Bewohnerparkausweis beantragen
- Negative Stellplatzbescheinigung (vom Vermieter / Eigentümer)
- wenn vorhanden, alter (abgelaufener) Parkausweis
Voraussetzungen
Hinweise für Haan
- Sie sind im Bewohnerparkgebiet meldebehördlich registriert und Sie wohnen dort auch tatsächlich.
- Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen oder Sie nutzen das Fahrzeug dauerhaft. (Wenn das Fahrzeug auf einen anderen Halter zugelassen ist, benötigen Sie eine Bestätigung des Halters oder der Halterin, dass Ihnen das Fahrzeug dauerhaft zur Nutzung überlassen wurde.)
Hinweis: Die Gemeinden können die Erteilung des Ausweises von weiteren Voraussetzungen abhängig machen (zum Beispiel Hauptwohnsitz, fehlende Garage). Sie sollten sich daher bei der zuständigen Stelle über die Voraussetzungen informieren.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Haan
Nachdem Sie alle Unterlagen eingereicht bzw. hochgeladen haben, wird Ihnen der Bewohnerparkausweis zugesendet oder Sie müssen ihn abholen. Einige Kommunen bieten im Falle einer Online-Beantragung die Möglichkeit an, den Bewohnerparkausweis selber zuhause ausdrucken.
Fristen
Hinweise für Haan
Der Bewohnerparkausweis ist zeitlich begrenzt gültig, kann jedoch zum Ablaufdatum verlängert werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.05.2021
Stichwörter
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