Kinder und Jugendliche in einer Not- und Konfliktlage Beratung
Hinweise für Herzogenrath
Beschreibung
Hinweise für Herzogenrath
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes wird bei einem Strafverfahren gegen einen zur Tatzeit Jugendlichen (14 - 17 Jahre) und zur Tatzeit Heranwachsenden (18 - 20 Jahre) die Jugendhilfe im Strafverfahren tätig. Eine von Jugendlichen/Heranwachsenden begangene Straftat kann (neben einer Einstellung des Verfahrens gem. § 45 Abs. 1 JGG) entweder ein Gerichtsverfahren oder ein sog. Diversionsverfahren zur Folge haben.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren hat die Aufgabe, Jugendliche und Heranwachsende während des gesamten Verfahrens zu betreuen und mögliche Fragen zu klären. Dabei ist die Jugendhilfe im Strafverfahren eine von der Justiz und den Polizeibehörden unabhängige Institution, d.h. sie weist eine eigene fachliche Verantwortung auf.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren muss im Verfahren und insbesondere im Falle eines Gerichtstermins alle Gesichtspunkte zur Sprache bringen, die dem Gericht helfen, eine dem jungen Menschen entsprechende Beurteilung und angemessene Maßnahme zu finden. Um diese Aufgabe angemessen bewältigen zu können, bedarf es i.d.R. eines persönlichen Gesprächs, welches die Grundlage für eine schriftliche Stellungnahme darstellt. Dieser Bericht wird vor dem Gerichtsverfahren an die Staatsanwaltschaft und das Gericht gesendet.
Sollte die Staatsanwaltschaft oder das Gericht dem/der Jugendlichen oder Heranwachsenden im Rahmen eines Diversionsverfahrens oder einer Hauptverhandlung Auflagen oder Weisungen erteilen, ist die Jugendhilfe im Strafverfahren einerseits dafür zuständig bei der Erfüllung dieser Auflage/Weisung behilflich zu sein und diese andererseits zu überwachen. Eine von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erteilte Auflage/Weisung kann beispielsweise eine ambulante Maßnahme oder die Ableistung gemeinnütziger Arbeitsstunden (Sozialstunden) sein.
Eigene fachliche Verantwortung
Die Jugendhilfe im Strafverfahren Herzogenrath ist weder dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, noch der Polizei angegliedert. Diese Behörden sind gegenüber der Jugendhilfe im Strafverfahren keinesfalls weisungsbefugt. Sie ist Teil des Jugendamtes der Stadt Herzogenrath (Fachbereich 2/Jugend und Bildung; Bereich 2.1./Jugend; Team Soziale Dienste) und befindet sich daher im Nebengebäude des Rathauses, Zimmer B1.
Schriftliche Stellungnahme
Der i.d.R. auf einem persönlichen Gespräch basierende Jugendhilfe im Strafverfahrenbericht enthält zumeist und soweit möglich Angaben, über das Elternhaus und die Schul-/Ausbildungslaufbahn des/der Jugendlichen/Heranwachsenden, über weitere wichtige Stationen in der Entwicklung der jungen Menschen und über die Freizeitinteressen und das soziale Umfeld der Jugendlichen/Heranwachsenden. Außerdem enthält der Bericht Angaben über die bisherigen strafrechtlichen Verfehlungen der jungen Menschen und über die Persönlichkeit und Einstellung der/des Jugendlichen/Heranwachsenden zur Tat. Teilweise beinhaltet ein solcher Bericht auch eine Anregung bezüglich der zu ergreifenden Maßnahmen in der jeweiligen Sache.
Sozialstunden
Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann Jugendlichen/Heranwachsenden im Rahmen eines Strafverfahrens Sozialstunden auferlegen. Der/Die Jugendliche/Heranwachsende kann sich daraufhin entweder eigenständig eine Einsatzstelle suchen, in welcher er/sie die Stunden ableisten möchte oder er/sie wendet sich an die Jugendgerichtshilfe. Diese verfügt über Kontakte zu diversen Einsatzstellen in unterschiedlichen Ortsteilen, in welchen junge Menschen Sozialstunden ableisten können. Die Sozialstunden können, je nach Lebenssituation des jungen Menschen (Schule, Ausbildung, Arbeitslosigkeit,...) sowohl vormittags, als auch nachmittags oder am Wochenende abgeleistet werden.
Ambulante Maßnahmen
Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft kann im Rahmen eines Strafverfahrens einem Jugendlichen/Heranwachsenden die Weisung erteilen, an einer ambulanten Maßnahme teilzunehmen. Ambulante Maßnahmen sind Trainingskurse, die abhängig von der begangenen Straftat erteilt werden und entsprechendes Wissen vermitteln. Im Einzelnen kann es sich hierbei um folgende Maßnahmen handeln (z.B.: Eigentumsinformationsseminar, Anti-Gewalt-Training, Konflikttraining, Sozialer Trainingskurs, Sucht/Rausch-Seminar, Verkehrsinformationsabend, Verkehrssicherheitstraining).
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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