vorgesehen zum Löschen - Führerschein Eintragung Berufskraftfahrer-Qualifikation

    vorgesehen zum Löschen - Führerschein Eintragung Berufskraftfahrer-Qualifikation

    Hinweise für Essen

    Beschreibung

    Hinweise für Essen

    Seit dem Stichtag 09.09.2008 (Bus) bzw. seit dem 09.09.2009 (Lkw) muss jede*r Fahrer*in, der ab diesem Tag eine Bus- oder Lkw-Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E, C, C1, CE, C1E erstmals erworben hat und im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr fährt, eine Grundqualifikation nachweisen.

    Lkw- oder Busklassen, die vor den oben genannten Stichtagen erteilt wurden und deren Gültigkeit zwischenzeitlich nicht abgelaufen ist, berechtigen nur noch bis zum 09.09.2014 (Lkw) bzw. 09.09.2013 (Bus) zur gewerblichen Nutzung.

    Wenn die nächste Verlängerung der Klasse D nach dem 09.09.2010 (bei Klasse C nach dem 09.09.2011) ansteht, wird spätestens für die Verlängerung ab diesem Datum auch der Nachweis einer ersten abgeschlossenen Weiterbildung erforderlich, wenn gewerbliche Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr durchgeführt werden.

    In diesen Fällen ist der Nachweis einer ersten abgeschlossenen Weiterbildung bereits mit der nächsten Verlängerung vorzulegen.

    Übergangsfristen galten bei anstehender Verlängerung bis zum 09.09.2016 für Lkw- bzw. bis zum 09.09.2015 für Busklassen, wobei dann der Abschluss der Weiterbildung mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmen muss - Ziel war die Harmonisierung von Verlängerung und Weiterbildung.

    Zu beachten ist hierbei jedoch, dass es sich bei den Übergangsfristen um eine rein nationale Regelung handelt, das heißt im grenzüberschreitenden Verkehr gelten unabhängig davon die Fristen 09.09.2014 für Lkw bzw. 09.09.2013 für Bus.

    Ausnahmen

    Ausnahmen bestehen gemäß § 1 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrQG) für Fahrten mit Kraftfahrzeugen,

    • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit/km/h nicht überschreitet
    • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, der Polizei des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
    • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
    • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparaturen oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
    • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG) oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) übertragen sind, eingesetzt werden
    • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
    • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt
    • Ausbildungsfahrzeuge in einer Fahrschule und Kraftfahrzeuge, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 BKrFQG oder während der Weiterbildung nach § 5 BKrFQG eingesetzt werden
    • Kraftfahrzeuge zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken

    Weiterbildung

    Weiterbildungsmaßnahmen verpflichtet. Die Weiterbildung umfasst 5 Module, die in 35 Stunden zu je 60 Minuten erteilt werden.

    Die erste Weiterbildung müssen die vom Nachweis der Grundqualifikation befreiten Berufskraftfahrer*innen

    • des Personenverkehrs (Klassen D1, D1E, D, DE)
      zwischen dem 09.09.2008 und dem 09.09.2013, (spätestens aber vor dem 09.09.2015 - soweit mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmend)
    • die des Güterverkehrs (Klassen C1, C1E, C, CE) zwischen dem 09.09.2009 und dem 09.09.2014, (spätestens aber vor dem 09.09.2016 - soweit mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmend)

    abgeschlossen haben.

    Für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind z.B. Fahrschulen, die in den Klassen CE und DE tätig sind, kraft Gesetzes als Ausbildungsstätte anerkannt, des Weiteren auch die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.

    Hintergrund

    Ziele der bundesrechtlichen Regelungen (BKrFQG und BKrFQV) sind insbesondere die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die Entwicklung eines defensiven Fahrstils und eines rationellen Kraftstoffverbrauchs sowie ein Anreiz zur Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer für Fahranfänger.

    Gegenstand der Neuregelung ist es, ein System der Grundqualifikation und Weiterbildung für Kraftfahrer im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr zu schaffen.

     

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    Technisch geändert am 25.09.2024

    Sprache

    Deutsch

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    Kraftfahrzeugzulassungen und Fahrerlaubnisse

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiser-Otto-Platz 1-5

    45276 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-33999

    E-Mail: kfz@einwohneramt.essen.de

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    Technisch geändert am 25.09.2024

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

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    Technisch geändert am 16.10.2024

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