Übernahme von Schülerfahrkosten
Beschreibung
Hinweise für Petershagen
Sie haben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die nächstgelegene Schule, nicht die gewünschte Schule.
Eine Erstattung kommt unter anderem in Betracht, wenn der einfache Schulweg
- zur Grundschule mehr als 2 km
- zur weiterführenden Schule in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und
- in der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.
Auch können Behinderungen oder die besondere Gefährlichkeit des Schulweges einen Erstattungsanspruch begründen.
Für genauere Informationen zu den Voraussetzungen sowie zur Abwicklung des Antrags auf Kostenübernahme können Sie gerne Kontakt zu dem u. g. Ansprechpartner aufnehmen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Jeder Schulträger hat in der Regel seine eigenen Formulare, die häufig auch über die Schule erhältlich sind.
Voraussetzungen
- Länge des Schulwegs
- Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
- Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
- Nächstgelegene Schule der gewählten Schulform.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für
- Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
- schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.
Weitere Informationen
Hinweise für Petershagen
Die Stadt Petershagen beteiligt sich ab dem 01. Februar 2022 längstens bis zum Ablauf des Schuljahres 2023/2024 an dem Pilotprojekt SchülerTicket Westfalen. Das Ticket wird sowohl für die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe als auch der Sekundarstufe I und II der städtischen Schulen beschafft.
Mit dem neuen SchülerTicket Westfalen können die Schülerinnen und Schüler westfalenweit das gesamte vorhandene Liniennetz des öffentlichen Nahverkehrs von Petershagen nach Dortmund, Münster oder gar bis ins niederländische Enschede und zurück rund um die Uhr (keine zeitliche Begrenzung) an allen Tagen des Jahres nutzen. Das Ticket kann sowohl für den Schulweg als auch für die Freizeit genutzt werden. Soweit im Westfalentarif vorgesehen, kann mit dem Ticket auch mit der Bahn, z.B. mit einem Regionalexpress, gefahren werden.
Eine Erweiterung des Liniennetzes ist nicht vorgesehen.
Bei der geplanten Einführung des Schülertickets (Solidarmodell) erhalten mit wenigen Ausnahmen alle Schülerinnen und Schüler ein entsprechendes Ticket, also auch Schülerinnen und Schüler, die bisher keinen Anspruch auf eine Fahrkostenerstattung nach Schülerfahrkosten VO NRW hatten.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021
Stichwörter
Hinweise für Petershagen