Erstattung der Fahrkosten von Schülern
Hinweise für Lippe
Nur in Einzelfällen gibt es für Schülerinnen und Schüler der kreiseigenen Schulen einen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten. Erfahren Sie hier mehr.
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Ansprechpartner
Schulen
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Telefon Festnetz: +49 5231 62-1311
E-Mail: EB400_Zentrale@kreis-lippe.de
erforderliche Unterlagen
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Antragsformular
Formulare
Voraussetzungen
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Sie sind Schülerin oder Schüle einer kreiseigenen Schule (ab Sekundarstufe I) oder besuchen eine Bezirksfachklasse.
Die Kosten für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs werden nur in begründeten Ausnahmefällen erstattet.
Bitte informieren Sie sich in Ihrem Schulbüro.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Beantragen Sie mit dem Grundantrag eine Fahrkarte im Schulbüro. Sie erhalten diese dann später ebenfalls im Schulbüro.
Falls sich Änderungen ergeben und kein Anspruch mehr besteht, müssen Sie die Fahrkarte zurückgeben.
Für Praktikumsfahrten werden gegebenenfalls Mehrkosten für Bus beziehungsweise Bahn erstattet - nutzen Sie den Erstattungsantrag Praktikumsfahrten.
Wenn Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug erforderlich sind, müssen Sie diese im Voraus beantragen
(für den Schulweg mit dem Grundantrag, für den Weg Weg zur Praktikumsstelle mit dem Erstattungsantrag Praktikumsfahrten).
Die Kosten dafür werden bis zu einem Höchstwert von EUR 100,00 pro Monat rückwirkend über die Pauschale oder nach tatsächlicher Nutzung erstattet. Nutzen Sie den Antragsvordruck Abrechnung.
Fristen
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Antragstellung regelmäßig vor Schuljahresbeginn
bei Pkw-Nutzung im Praktikum: 4 Wochen vor Praktikumsbeginn
Eine Kostenerstattung für Fahrten mit dem Pkw (-> Abrechnung) kann maximal 3 Monate nach Schuljahresende beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
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ungefähr 1-2 Wochen
Hinweise (Besonderheiten)
In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für
- Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
- schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021