Schülerbeförderung Erstattung

    Übernahme von Schülerfahrkosten

    Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Schülerbeförderung erstattet werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Schüler und Studierende können im VRS-Gebiet günstiger mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Teilweise sogar im erweiterten VRS-Gebiet oder mit entsprechendem Aufpreis in angrenzenden Gebieten. Je nach Zeitticket oder Abonnement können Sie auch vergünstigte Anschlusstickets kaufen.

    Der Antrag für das VRS-Schüler-Ticket der REVG ist ausgefüllt und unterschrieben in der Schule abzugeben.

    Der Antrag gilt insbesondere für die Berufskollegs im Rhein-Erft-Kreis.

    Sollten Sie außerhalb des Rhein-Erft-Kreises wohnen und möchten ein Berufskolleg im Rhein-Erft-Kreis besuchen, schicken Sie bitte die Bestätigung der nächstgelegenen Schule an die Schulverwaltung Ihres Kreises, bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (z.B. Bonn & Köln) und lassen das Schreiben dort ausfüllen. Fügen Sie die Bestätigung dem Antrag bei.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_4a2b04baa076b9baa835ff25f5c85adc

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 07.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt für Schule und Bildung

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Schulverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt für Schule und Bildung

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Schülerticket

    Antragsvordrucke für das SchülerTicket sind erhältlich unter www.revg.de oder in den Schulsekretariaten.

    Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist im Schulsekretariat abzugeben und wird über den Schulträger an die REVG (Verkehrsträger) weitergeleitet.

    Das Schülerticket wird dem Schüler unmittelbar über den Verkehrsträger zugestellt.

    Schülerfahrkostenerstattung

    Antragsvordrucke sind in den Schulsekretariaten erhältlich. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag wird über die Schulsekretariate an den Schulträger weitergeleitet.

    Formulare

    Jeder Schulträger hat in der Regel seine eigenen Formulare, die häufig auch über die Schule erhältlich sind.

    Voraussetzungen

    • Länge des Schulwegs
    • Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
    • Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
    • Nächstgelegene Schule der gewählten Schulform.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.

    Fristen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Schülerfahrkostenerstattung

    Ein Antrag auf Fahrkostenerstattung kann bis drei Monate nach Ablauf eines Schuljahres (31.10.) gestellt werden. Maßgeblich ist der Eingangsstempel des Schulsekretariates.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.

    Kosten

    Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Darüber hinaus gehende Kosten übernehmen Sie. Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen. Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen. Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an. Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.

    Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für

    • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
    • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de