Übernahme von Schülerfahrkosten
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Schüler und Studierende können im VRS-Gebiet günstiger mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Teilweise sogar im erweiterten VRS-Gebiet oder mit entsprechendem Aufpreis in angrenzenden Gebieten. Je nach Zeitticket oder Abonnement können Sie auch vergünstigte Anschlusstickets kaufen.
Der Antrag für das VRS-Schüler-Ticket der REVG ist ausgefüllt und unterschrieben in der Schule abzugeben.
Der Antrag gilt insbesondere für die Berufskollegs im Rhein-Erft-Kreis.
Sollten Sie außerhalb des Rhein-Erft-Kreises wohnen und möchten ein Berufskolleg im Rhein-Erft-Kreis besuchen, schicken Sie bitte die Bestätigung der nächstgelegenen Schule an die Schulverwaltung Ihres Kreises, bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (z.B. Bonn & Köln) und lassen das Schreiben dort ausfüllen. Fügen Sie die Bestätigung dem Antrag bei.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Schülerticket
Antragsvordrucke für das SchülerTicket sind erhältlich unter www.revg.de oder in den Schulsekretariaten.
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist im Schulsekretariat abzugeben und wird über den Schulträger an die REVG (Verkehrsträger) weitergeleitet.
Das Schülerticket wird dem Schüler unmittelbar über den Verkehrsträger zugestellt.
Schülerfahrkostenerstattung
Antragsvordrucke sind in den Schulsekretariaten erhältlich. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag wird über die Schulsekretariate an den Schulträger weitergeleitet.
Formulare
Jeder Schulträger hat in der Regel seine eigenen Formulare, die häufig auch über die Schule erhältlich sind.
Voraussetzungen
- Länge des Schulwegs
- Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
- Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
- Nächstgelegene Schule der gewählten Schulform.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO)
Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.
Fristen
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Schülerfahrkostenerstattung
Ein Antrag auf Fahrkostenerstattung kann bis drei Monate nach Ablauf eines Schuljahres (31.10.) gestellt werden. Maßgeblich ist der Eingangsstempel des Schulsekretariates.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für
- Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
- schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021